Das AG München hat entschieden, dass die Versicherungsbedingungen einer Reiseabbruchsversicherung, die ausdrücklich darlegen, dass lediglich zusätzliche, durch den Abbruch entstandene Reisekosten erstattet werden können, klar zum Ausdruck bringen, dass die ursprünglichen, ohnehin angefallenen Reisekosten nicht ersetzt werden. … mehr |