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§ 3b KosmetikV - Ultraviolett-Filter (UV-Filter)

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Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgabenVorherige Fassung
juris-Abkürzung:KosmetikV
Fassung vom:19.12.2011 Fassungen
Gültig ab:01.01.2012
Dokumenttyp: Übergangsnorm
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2125-11
Verordnung über kosmetische Mittel
Kosmetik-Verordnung
§ 3b Ultraviolett-Filter (UV-Filter)
(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, Ultraviolett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
(2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen zugesetzt werden.
(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 7 aufgeführten UV-Filter verwendet werden. Dabei sind die in Spalte d genannten Einschränkungen einzuhalten.
(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.
(5) Die Verwendung der in Anlage 7 Teil B genannten UV-Filter ist nur bis zum 31. Dezember 1999 gestattet.
(6) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für kosmetische Mittel, denen UV-Filter ausschließlich zu dem in Absatz 2 genannten Zweck zugegeben werden.
(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zu dem Tag gestattet, mit dessen Beginn eine Regelung über die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter in einem Rechtsakt der Europäischen Union anzuwenden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 10. Juli 2013; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den vorstehend bezeichneten Tag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Eine Verwendung in treibmittel-basierten Sprays ist nicht gestattet. Kosmetische Mittel, die diesen UV-Filter enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Stoff auf der Verpackung mit der Bezeichnung "Zinc oxide" angegeben ist.

Fußnoten

§ 3b Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 3.2.2010 I 65 mWv 1.4.2010
§ 3b Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 18.12.1998 I 3773 mWv 23.12.1998
§ 3b Abs. 7 Satz 1: IdF d. Art. 1 V v. 19.12.2011 I 2834 mWv 1.1.2012
§ 3b Abs. 7 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 20.12.2010 I 2193 mWv 1.1.2011
§ 3b Abs. 7 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 3 V v. 20.12.2010 I 2193 mWv 1.1.2011

Fassungen, Zitierungen und Änderungen

 Abkürzung Fundstelle
Zu § 3b KosmetikV gibt es 23 weitere Fassungen.
§ 3b KosmetikV wird von 43 Vorschriften des Bundes zitiert.
§ 3b KosmetikV wird von 21 Vorschriften des Bundes geändert.
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