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§ 173 BauGB - Genehmigung, Übernahmeanspruch

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Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgabenVorherige Fassung
Amtliche Abkürzung:BauGB
Fassung vom:12.04.2011 Fassungen
Gültig ab:01.05.2011
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 213-1
Baugesetzbuch
 
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Fußnoten

§ 173: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.2004 I 2414
§ 173 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 12.4.2011 I 619 mWv 1.5.2011
§ 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: Eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 12.4.2011 I 619 mWv 1.5.2011

Fassungen, Zitierungen und Änderungen

 Abkürzung Fundstelle
Zu § 173 BBauG gibt es fünf weitere Fassungen.
§ 173 BBauG wird von mehr als 50 Entscheidungen zitiert.
§ 173 BBauG wird von neun Vorschriften des Bundes zitiert.
§ 173 BBauG wird von 48 landesrechtlichen Vorschriften zitiert.
§ 173 BBauG wird von sechs Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert.
§ 173 BBauG wird von zehn Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert.
§ 173 BBauG wird von zwei Vorschriften des Bundes geändert.
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