Bürgerliches Gesetzbuch § 26 Vorstand und Vertretung
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Bürgerliches Gesetzbuch § 26 Vorstand und Vertretung (1) 1Der Verein muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) 1Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 2Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Fußnoten
§ 26: IdF d. Art. 1 Nr. 3a G v. 24.9.2009 I 3145 mWv 30.9.2009
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 26 BGB gibt es drei weitere Fassungen. § 26 BGB wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 26 BGB wird von 28 Vorschriften des Bundes zitiert. § 26 BGB wird von neun landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 26 BGB wird von sieben Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 26 BGB wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 26 BGB wird von vier Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 26 BGB wird von zwei Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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