Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Jugendarbeitsschutzgesetz Zum 19.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten(+++ Textnachweis ab: 1.5.1976 +++) Dieses Gesetz ändert die nachfolgend aufgeführten Normen
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsübersicht
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Inhaltsübersicht: Entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
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§ 1 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 3 Abs. 7 Nr. 1 G v. 20.4.2013 I 868 mWv 1.8.2013
§ 2 Kind, Jugendlicher(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Fußnoten
§ 2 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 2 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 3 ArbeitgeberArbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt. § 4 Arbeitszeit(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11). (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11). (3) 1Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. 2Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. (4) 1Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. 2Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet. § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten. (2) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
(3) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. 2Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
(4) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen. (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen. (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen. Fußnoten
§ 5 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 5 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 5 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 5 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 5 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 5 Abs. 4a u. 4b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. e G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 5 Abs. 5: Früher Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
(4) 1Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. 2Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen. § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
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§ 7: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
Dritter Abschnitt Beschäftigung JugendlicherFußnoten
Dritter Abschnitt: Früher Überschrift vor § 7, jetzt Überschrift vor § 8 gem. Art. 1 Nr. 3 u. 5 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
Erster Titel Arbeitszeit und FreizeitFußnoten
Erster Titel: Früherer Zweiter Titel (Überschrift vor § 8) aufgeh., früherer Erster Titel (Überschrift vor § 7) jetzt Erster Titel (Überschrift vor § 8) gem. u. idF Art. 1 Nr. 3 u. 5 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 8 Dauer der Arbeitszeit(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) 1Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. 2Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Fußnoten
§ 8 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 9 Berufsschule(1) 1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. (4) (weggefallen) Fußnoten
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 9 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2522 mWv 1.1.2020 § 9 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
(2) 1Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
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§ 10 Abs. 2 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a G v. 12.12.2019 I 2522 mWv 1.1.2020
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. b G v. 12.12.2019 I 2522 mWv 1.1.2020 § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume(1) 1Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. 2Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
(2) 1Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. 2Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage. Fußnoten
§ 11 Abs. 3: Früherer Abs. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a, früherer Abs. 4 jetzt Abs. 3 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 11 Abs. 4: Früher Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b, idF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 12 SchichtzeitBei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten. Fußnoten
§ 12: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 13 Tägliche FreizeitNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. § 14 Nachtruhe(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) 1Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. 2Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. (6) 1Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. 2Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. (7) 1Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. 2Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. 3Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. Fußnoten
§ 14 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 14 Abs. 2 u. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 14 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 14 Abs. 5 Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. d G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 14 Abs. 6: IdF d. Art. 7d Nr. 1 G v. 21.6.2005 I 1666 mWv 1.7.2005 § 14 Abs. 7 Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 7d Nr. 2 G v. 21.6.2005 I 1666 mWv 1.7.2005 § 15 Fünf-Tage-Woche1Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Fußnoten
§ 15 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 16 Samstagsruhe(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) 1Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
(3) 1Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. 2In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. (4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind. Fußnoten
§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 16 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. c G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 17 Sonntagsruhe(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) 1Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
(3) 1Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. 2In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. Fußnoten
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 18 Feiertagsruhe(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. (3) 1Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. 2In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. Fußnoten
§ 18 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 19 Urlaub(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) 1Der Urlaub beträgt jährlich
(3) 1Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. 2Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. (4) 1Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. 2Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert. § 20 Binnenschiffahrt(1) In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:
(2) 1In der gewerblichen Binnenschifffahrt hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3 über die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Jugendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu ermöglichen. 2Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten Monatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu prüfen und zu bestätigen. 3Im Anschluss müssen die Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden und dem Jugendlichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. 4Der Jugendliche hat die Kopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle bereitzuhalten. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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§ 20 Abs. 1: Früher einziger Text jetzt Abs. 1 gem. Art. 12b Nr. 1 Buchst. a G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 (früher Nr. 2): IdF d. Art. 1 Nr. 10 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984; jetzt Abs. 1 Nr. 2 gem. Art. 12b Nr. 1 Buchst. a G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017 § 20 Abs. 2 u. 3: Eingef. durch Art. 12b Nr. 1 Buchst. b G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017 § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. (3) (weggefallen) Fußnoten
§ 21 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 21a Abweichende Regelungen(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden. (3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. Fußnoten
§§ 21a u. 21b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 21a Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 21b [Ermächtigung zu Ausnahmeregelungen]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
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§§ 21a u. 21b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 21b Eingangssatz: IdF d. Art. 181 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003 u. d. Art. 230 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006 Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungenFußnoten
Zweiter Titel (Überschrift vor § 22): Früher Dritter Titel gem. Art. 1 Nr. 10 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 22 Gefährliche Arbeiten(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
(2) 1Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. Fußnoten
§ 22: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 22 Abs. 1 Nr. 6: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 3.3.2016 I 369 mWv 1.4.2016 § 22 Abs. 1 Nr. 7: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 3.3.2016 I 369 mWv 1.4.2016 § 22 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 3.3.2016 I 369 mWv 1.4.2016 § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
§ 24 Arbeiten unter Tage(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen(1) 1Personen, die
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. 2Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten. Fußnoten
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 4 Abs. 11 G v. 26.1.1998 I 164 mWv 1.4.1998, d. Art. 7 Abs. 4 G v. 27.12.2003 I 3007 mWv 1.4.200, d. Art. 3 Abs. 2 G v. 11.2.2005 I 239 mWv 19.2.2005, d. Art. 3 Abs. 2 G v. 31.10.2008 I 2149 mWv 5.11.2008, d. Art. 2 Abs. 7 G v. 21.1.2015 I 10 mWv 27.1.2015, d. Art. 2 Abs. 9 G v. 4.11.2016 I 2460 mWv 10.11.2016 u. d. Art. 3 Abs. 4 G v. 9.10.2020 I 2075 mWv 1.1.2021
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 G v. 31.5.1994 I 1168 mWv 11.6.1994 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 G v. 31.5.1994 I 1168 mWv 11.6.1994 § 26 ErmächtigungenDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Fußnoten
§ 26 Eingangssatz: IdF d. Art. 181 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003 u. d. Art. 230 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006
§ 26 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 fällt. 2Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind. (2) Die zuständige Behörde kann
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,
Dritter Titel Sonstige Pflichten des ArbeitgebersFußnoten
Dritter Titel (Überschrift vor § 28): Früher Vierter Titel gem. Art. 1 Nr. 13 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit(1) 1Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. 2Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind. Fußnoten
§ 28 Abs. 2 u. 3: IdF d. Art. 181 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003 u. d. Art. 230 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen1Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. 2Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. Fußnoten
§ 28a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 29 Unterweisung über Gefahren(1) 1Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. 2Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. (3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften. Fußnoten
§ 29 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 29 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 30 Häusliche Gemeinschaft(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen. § 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. (2) 1Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. 2Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke , Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben. Fußnoten
§ 31 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 3 Abs. 7 Nr. 2 G v. 20.4.2013 I 868 mWv 1.8.2013, d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 3.3.2016 I 369 mWv 1.4.2016 u. d. Art. 13 Nr. 1 Buchst. a G v. 10.3.2017 I 420 mWv 1.1.2018
§ 31 Abs. 2: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 Nr. 1 Buchst. b G v. 10.3.2017 I 420 mWv 1.1.2018 Vierter Titel Gesundheitliche BetreuungFußnoten
Vierter Titel (Überschrift vor § 32): Früher Fünfter Titel gem. Art. 1 Nr. 16 G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 32 Erstuntersuchung(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind. Fußnoten
§ 32 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 33 Erste Nachuntersuchung(1) 1Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). 2Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. 3Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. (2) 1Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. 2Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden. (3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Fußnoten
§ 33 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 13 G v. 24.4.1986 I 560 mWv 1.5.1986
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen1Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). 2Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt. § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des ArbeitgebersWechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen. § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken. (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
Fußnoten
§ 37 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 8a G v. 17.7.2015 I 1368 mWv 25.7.2015
§ 37 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 8a G v. 17.7.2015 I 1368 mWv 25.7.2015 § 38 ErgänzungsuntersuchungKann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen. § 39 Mitteilung, Bescheinigung(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält. Fußnoten
§ 39 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 8a G v. 17.7.2015 I 1368 mWv 25.7.2015
§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden. § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen. § 42 Eingreifen der AufsichtsbehördeDie Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen. § 43 Freistellung für Untersuchungen1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamts einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren. § 46 Ermächtigungen(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Zweck einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
Fußnoten
§ 46 Abs. 1: IdF d. Art. 181 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003 u. d. Art. 230 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der AufsichtsbehördeArbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. § 48 Aushang über Arbeitszeit und PausenArbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. § 49 Verzeichnisse der JugendlichenArbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist. § 50 Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. § 51 Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde). 2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen beschränken. (2) 1Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. 2Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichte nach § 139b Abs. 3 der Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu berichten. § 53 Mitteilung über Verstöße1Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. 2Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung. Fußnoten
§ 53 Satz 2: IdF d. Art. 84 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 54 Ausnahmebewilligungen(1) 1Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. 2Die Ausnahmebewilligungen können
(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden. (3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen. § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. (4) 1Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden. (6) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter. 2Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (7) 1Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (8) 1Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. 3Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. 4An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen. Fußnoten
§ 55 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 38a G v. 24.12.2003 I 2954 mWv 1.1.2005
§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde(1) 1Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. 2In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. 3In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, übernimmt der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses. (2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) 1Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. 2§ 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. § 57 Aufgaben der Ausschüsse(1) 1Der Landesausschuß berät die oberste Landesbehörde in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. 2Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf. (2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuß in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes. (3) Der Landesausschuß hat über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu berichten. (4) 1Der Ausschuß für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuß Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. 2Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf. § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt. (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (5) 1Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Fußnoten
§ 58 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. aa G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997
§ 58 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. bb G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 58 Abs. 1 Nr. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. cc G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 58 Abs. 1 Nr. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a DBuchst. dd G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 58 Abs. 1 Nr. 6: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 12.12.2019 I 2522 mWv 1.1.2020 § 58 Abs. 1 Nr. 11: IdF d. Art. 1 Nr. 14 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 58 Abs. 1 Nr. 21: IdF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 3.3.2016 I 369 mWv 1.4.2016 u. d. Art. 13 Nr. 2 G v. 10.3.2017 I 420 mWv 1.1.2018 § 58 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997 § 58 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. c G v. 24.2.1997 I 311 mWv 1.3.1997, d. Art. 36 Nr. 1 G v. 21.12.2000 I 1983 mWv 1.1.2002 u. d. Art. 7 Nr. 1 G v. 22.12.2020 I 3334 mWv 1.1.2021 § 59 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Fußnoten
§ 59 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 59 Abs. 1 Nr. 2a u. 2b: Eingef. durch Art. 12b Nr. 2 G v. 11.11.2016 I 2500 mWv 1.1.2017 § 59 Abs. 3: IdF d. Art. 36 Nr. 2 G v. 21.12.2000 I 1983 mWv 1.1.2002 u. d. Art. 7 Nr. 2 G v. 22.12.2020 I 3334 mWv 1.1.2021 § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen. § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf KauffahrteischiffenFür die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz. Fußnoten
§ 61: IdF d. Art. 3 Abs. 7 Nr. 3 G v. 20.4.2013 I 868 mWv 1.8.2013
§ 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung entsprechend, soweit es sich nicht nur um gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen handelt und soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine Anwendung. (3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung nicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen mit der Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung. (4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen in landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen. Fußnoten
§ 62 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984
§ 62 Abs. 4 Satz 1: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984 § 72 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft. (2) (Aufhebungsvorschrift) (3) 1Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und des § 120e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. 2Sie können, soweit sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden. (4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden, können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden. (5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Fußnoten
§ 72 Abs. 4: § 69 änderte folgende Rechtsverordnungen: V über gefährliche Arbeitsstoffe idF d. Bek. v. 8.9.1975 I 2493; Erste V zur Änderung d. V über gefährliche Arbeitsstoffe v. 8.9.1975 I 2483; Druckluft V v. 4.10.1972 I 1909; V über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten v. 3.4.1964 I 262; idF d. Art. 181 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003 u. d. Art. 230 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006
§ 72 Abs. 5: Änderungsvorschrift Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält mindestens eine nichtamtliche Überschrift. Diese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. |
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