Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Zum 28.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten(+++ Textnachweis ab: 21.2.1990 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 12.2.1990 I 205 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Die Vorschriften d. G, die zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe d. Art. 14 Abs. 2 u. 3 am 21.2.1990 in Kraft; im übrigen tritt das G gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe d. Art. 14 Abs. 2 u. 3 G v. 12.2.1990 I 205 am 1.8.1990 in Kraft. Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die UmweltprüfungenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 94
§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres. (3) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. 2Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. (4) 1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. 2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. Fußnoten
§ 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 1 Abs. 2 Satz 5: IdF d. Art. 117 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020 § 2 Begriffsbestimmungen(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) 1Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. 2Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind. (3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat. (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
(5) 1Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. 2Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden. (6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(7) 1Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. (9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen. (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. Fußnoten
§ 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 2 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 2 Abs. 14b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.11.2017 § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen1Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. 2Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Fußnoten
§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Teil 2 UmweltverträglichkeitsprüfungFußnoten
Teil 2 (§§ 4 bis 32): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine UmweltverträglichkeitsprüfungFußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 4 UmweltverträglichkeitsprüfungDie Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht(1) 1Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14a für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. 2Die Feststellung trifft die Behörde
(2) 1Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. 2Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. 3Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. 4Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden. (3) 1Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. 2Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben1Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. 2Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben(1) 1Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. 2Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. 3Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. (2) 1Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. 2Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. 3In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. 4Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. 5Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. 6Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. (3) 1Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. 2Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. 3Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar. (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln. (5) 1Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. 2Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. 3Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. (6) 1Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. 2In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern. (7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 8 UVP-Pflicht bei StörfallrisikoSofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben(1) 1Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn
(2) 1Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben
(3) 1Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1
(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend. (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten. (2) 1Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. 2Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (3) 1Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. 2Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend. (4) 1Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. 2Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn
(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt. (2) 1Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
(3) 1Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
(4) 1Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. 2Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen. (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist(1) 1Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
(2) 1Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
(3) 1Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
(4) 1Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. 2Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. 3Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden. (5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen. (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden VorhabenFür die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben(1) 1Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. 2Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. 3Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen. (2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 1 (§§ 4 bis 14): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
Abschnitt 2 Verfahrensschritte der UmweltverträglichkeitsprüfungFußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen(1) 1Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). 2Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. 3Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung. (2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen. (3) 1Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. 2Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. 3Zur Besprechung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:
(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken. (5) Die zuständige Behörde berät den Vorhabenträger auch nach der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 16 UVP-Bericht(1) 1Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:
(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann. (3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind. (4) 1Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. 2In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen. (5) 1Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. 2Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. 3Die Angaben müssen ausreichend sein, um
(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen. (7) 1Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. 2Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht. (8) 1Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. 2Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen. (9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 17 Beteiligung anderer Behörden(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht. (2) 1Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. 2Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 18 Beteiligung der Öffentlichkeit(1) 1Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. 2Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 3Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. 4Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. (2) 1In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 und abweichend von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. 2Auf eine Benachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in einem vorgelagerten Verfahren verzichtet werden. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit(1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit
(2) 1Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:
(3) Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung(1) 1Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. 2Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. 3Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig. (2) 1Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. 2Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern. (2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. (3) 1Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. 2Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten. (4) 1Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 2Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin. (5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. Fußnoten
(+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 17b Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 FStrG F 29.11.2018 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 18b Satz 3 AEG 1994 F 29.11.2018 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 14b Abs. 2 Satz 3 WaStRG F 29.11.2018 +++)
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens(1) 1Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. 3Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin. (2) 1Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum(1) 1Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie über die Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. 2Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (2) 1Soweit die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. 2Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 24 Zusammenfassende Darstellung(1) 1Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung(1) 1Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. 2Die Bewertung ist zu begründen. (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab. (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens(1) Der Bescheid zur Zulassung des Vorhabens muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:
(2) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden. (3) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Bescheids nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids(1) 1Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. 2§ 20 gilt hierfür entsprechend. 3Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis des Verfahrens mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19 Absatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausgelegt werden. § 28 Überwachung(1) 1Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Überwachungsmaßnahmen, um die Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids nach § 26 zu überprüfen. 2Dies gilt insbesondere für
(2) 1Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine entsprechenden Überwachungsmaßnahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, wenn die Auswirkungen des Vorhabens schwer vorhersehbar oder die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, oder die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen unsicher sind. 2Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 aufgeben. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 2 (§§ 15 bis 28): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene PrüfverfahrenFußnoten
Teil 2 Abschn. 3 (§§ 29 bis 32): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen(1) 1In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmigung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. 2Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen. (2) 1Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 3 (§§ 29 bis 32): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen(1) 1Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassungen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2Sie ist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulassung zu beschränken. 3Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin. (2) 1Die zuständige Behörde kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 3 (§§ 29 bis 32): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine federführende Behörde. (2) 1Die federführende Behörde ist zumindest für folgende Aufgaben zuständig:
(3) 1Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde, so ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde. 2Sie ist neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben auch für die Beteiligung der Öffentlichkeit (§§ 18 und 19) zuständig. (4) 1Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, so wird eine gemeinsame zusammenfassende Darstellung nach § 24 für das gesamte Vorhaben erstellt. 2Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nehmen die Zulassungsbehörden eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vor und berücksichtigen nach § 25 Absatz 2 die Gesamtbewertung bei den Zulassungsentscheidungen. 3Die federführende Behörde stellt das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicher. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 3 (§§ 29 bis 32): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 32 Verbundene Prüfverfahren1Für ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Zulassungsentscheidung des Vorhabens vorgenommen. 2Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden. Fußnoten
Teil 2 Abschn. 3 (§§ 29 bis 32): IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Teil 3 Strategische UmweltprüfungFußnoten
Teil 3 Überschrift: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; idF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische UmweltprüfungFußnoten
Teil 3 Abschnitt 1 Überschrift: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt Überschrift vor § 33 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 33 Strategische UmweltprüfungDie Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen. Fußnoten
§ 33: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 34 Feststellung der SUP-Pflicht(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den §§ 35 bis 37 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht. (2) 1Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 35 Absatz 2 oder § 37 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. 2Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Fußnoten
§ 34: Neugefasst als § 14a durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 34 gem. Art. 1 Nr. 6 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 34 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 34 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
(2) 1Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. 2§ 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. (4) 1Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 zu berücksichtigen wären. 2Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. 3Die in § 41 genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. 4Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. Fußnoten
§ 35: Neugefasst als § 14b durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 35 gem. Art. 1 Nr. 7 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 35 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 20.7.2017 I 2808 iVm Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch Anlage 3 Nr. 1.1 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 30.4.2007 Nds. GVBl. S. 179 idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. l G v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 122 mWv 1.3.2010; Abweichung aufgeh. durch § 8 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 113) § 35 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 20.7.2017 I 2808 iVm Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 114) § 35 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. aa G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 35 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer VerträglichkeitsprüfungEine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. Fußnoten
§ 36: Neugefasst als § 14c durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; idF d. Art. 11 Nr. 1 G v. 11.8.2010 I 1163 mWv 18.8.2010; jetzt § 36 gem. Art. 1 Nr. 8 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht1Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Fußnoten
§ 37: Neugefasst als § 14d durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 37 gem. Art. 1 Nr. 9 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 37 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § § 37 Satz 2 (früher § 14d Satz 2): IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 23.5.2017 I 1245 mWv 29.11.2017 Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen UmweltprüfungFußnoten
Teil 3 Abschnitt 2 Überschrift: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt Überschrift vor § 38 gem. Art. 1 Nr. 10 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP1Unbeschadet des § 52 finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. Fußnoten
§ 38: Neugefasst als § 14e durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 38 gem. Art. 1 Nr. 10 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 38 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens(1) Die für die Strategische Umweltprüfung zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach § 40 aufzunehmenden Angaben fest. (2) 1Der Untersuchungsrahmen einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben bestimmen sich unter Berücksichtigung von § 33 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Plans oder Programms maßgebend sind. 2Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess. (3) 1Sind Pläne und Programme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. 2Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Plans oder Programms zu berücksichtigen. 3Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken. (4) 1Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt. 2Die zuständige Behörde gibt auf der Grundlage geeigneter Informationen den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen. 3Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 60 Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden. 4Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der zuständigen Behörde. Fußnoten
§ 39: Neugefasst als § 14f durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 39 gem. Art. 1 Nr. 11 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 39 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 39 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 39 (früher § 14f) Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 6 Nr. 2 G v. 8.4.2013 I 734 mWv 2.5.2013 u. d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. c G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 40 Umweltbericht(1) 1Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen Umweltbericht. 2Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet. (2) 1Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach Maßgabe des § 39 folgende Angaben enthalten:
(3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans oder Programms im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. (4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind. Fußnoten
§ 40: Neugefasst als § 14g durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 40 gem. Art. 1 Nr. 12 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a DBuchst. bb G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a DBuchst. cc G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 40 (früher § 14g) Abs. 2 Satz 1 Nr. 8: IdF d. Art. 11 Nr. 2 G v. 11.8.2010 I 1163 mWv 18.8.2010 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a DBuchst. dd G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 40 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 41 Beteiligung anderer Behörden1Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. 2Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat. Fußnoten
§ 41: Neugefasst als § 14h durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 41 gem. Art. 1 Nr. 13 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 42 Beteiligung der Öffentlichkeit(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19 und 22 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. (2) 1Der Entwurf des Plans oder Programms, der Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbeziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt. 2Auslegungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist. (3) 1Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Umweltbericht äußern. 2Die zuständige Behörde bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. 3Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hinzuweisen. 5Ein Erörterungstermin ist durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für bestimmte Pläne und Programme vorsehen. Fußnoten
§ 42: Neugefasst als § 14i durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 42 gem. Art. 1 Nr. 14 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 42 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 42 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 42 (früher § 14i) Abs. 3 Satz 3 u. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 29.5.2017 I 1298 mWv 2.6.2017 § 42 (früher § 14i) Abs. 3 Satz 5: Früher Satz 3 gem. Art. 2 Nr. 3 G v. 29.5.2017 I 1298 mWv 2.6.2017 § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung(1) 1Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. 2Bei der Überprüfung gelten die in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe. (2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen. Fußnoten
§ 43: Neugefasst als § 14k durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 43 gem. Art. 1 Nr. 16 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 43 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 43 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms(1) 1Die Annahme eines Plans oder Programms ist öffentlich bekannt zu machen. 2Die Ablehnung eines Plans oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht werden. (2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:
Fußnoten
§ 44: Neugefasst als § 14l durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 44 gem. Art. 1 Nr. 17 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 44 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 44 (früher § 14l) Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a G v. 29.5.2017 I 1298 mWv 2.6.2017 u. d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b DBuchst. aa G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 44 (früher § 14l) Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b G v. 29.5.2017 I 1298 mWv 2.6.2017 u. d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 44 (früher § 14l) Abs. 2 Nr. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. c G v. 29.5.2017 I 1298 mWv 2.6.2017 § 45 Überwachung(1) 1Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, sind zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. 2Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind mit der Annahme des Plans oder Programms auf der Grundlage der Angaben im Umweltbericht festzulegen. (2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder keine abweichende Zuständigkeit regeln, obliegt die Überwachung der für die Strategische Umweltprüfung zuständigen Behörde. (3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zuständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind. (4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den in § 41 genannten Behörden zugänglich zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen. (5) 1Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 können bestehende Überwachungsmechanismen, Daten- und Informationsquellen genutzt werden. 2§ 40 Absatz 4 gilt entsprechend. Fußnoten
§ 45: Neugefasst als § 14m durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 45 gem. Art. 1 Nr. 18 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 45 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 45 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 46 Verbundene Prüfverfahren1Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans vorzunehmen. 2Die Strategische Umweltprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden. Fußnoten
§ 46: Früher § 14n gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 19 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte UmweltprüfungenFußnoten
Teil 4 Überschrift: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt Überschrift vor § 47 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 20 u. 21 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen(1) 1Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. 2In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und wenn dabei im Falle einer Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einbezogen wurden. (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. (4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden. Fußnoten
§ 47: Früher § 15 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 21 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 48 Raumordnungspläne1Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. 2Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden. Fußnoten
§§ 48 u. 49: Früher § 16 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 22 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 49 Raumordnungsverfahren(1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorhaben, für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht besteht, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden. Fußnoten
§§ 48 u. 49: Früher § 16 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 22 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 50 Bauleitpläne(1) 1Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. 2Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. (3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Fußnoten
§ 50: Neugefasst als § 17 durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 50 gem. Art. 1 Nr. 23 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 50 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 23 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 50 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 23 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 51 Bergrechtliche Verfahren1Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Überwachung des Vorhabens nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchgeführt. 2Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet. Fußnoten
§ 51: Früher § 18 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 24 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 52 LandschaftsplanungenBei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht. Fußnoten
§ 52: Neugefasst als § 19a durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 52 gem. Art. 1 Nr. 26 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 52 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 26 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von anderen Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 waren. (2) 1Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. 2Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden. (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für das Verfahren der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 besondere Bestimmungen zur praktikablen und effizienten Durchführung zu erlassen über
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 5 bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung notwendig sind. Fußnoten
§ 53: Neugefasst als § 19b durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 53 gem. Art. 1 Nr. 27 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 53 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 § 53 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. c G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 § 53 Abs. 2 Satz 1 (als Abs. 2 bezeichnet): IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. c G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 § 53 (früher 19b) Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 7 G v. 29.5.2017 I 1298 mWv 2.6.2017 § 53 (früher § 19b) Abs. 3: IdF d. Art. 93 Nr. 2 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 53 Abs. 3 Eingangssatz (als Abs. 3 bezeichnet): IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. c G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 u. d. Art. 117 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020 § 53 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. b DBuchst. aa G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 § 53 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. b DBuchst. bb G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 § 53 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. b DBuchst. cc G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 § 53 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. b DBuchst. dd G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 § 53 Abs. 3 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. b DBuchst. ee G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 § 53 (früher § 19b) Abs. 4: IdF d. Art. 93 Nr. 2 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015, d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. c G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 u. d. Art. 117 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020 Teil 5 Grenzüberschreitende UmweltprüfungenFußnoten
Teil 5 (§§ 54 bis 64): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Abschnitt 1 Grenzüberschreitende UmweltverträglichkeitsprüfungFußnoten
Teil 5 Abschnitt 1 (§§ 54 bis 59): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 54 Benachrichtigung eines anderen Staates(1) 1Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, benachrichtigt die zuständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem anderen Staat benannte Behörde durch Übersendung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben. 2Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, so wird die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates benachrichtigt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer Staat um Benachrichtigung ersucht. (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln. (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die von dem anderen Staat benannte Behörde um Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine Beteiligung erwünscht wird. (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteiligung gewünscht wird, so findet eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt. (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann und der andere Staat eine Beteiligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates am inländischen Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 1 (§§ 54 bis 59): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben(1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt der benannten Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden, soweit die Angaben nicht in der Benachrichtigung enthalten waren,
(2) 1Folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln:
(3) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet die benannte Behörde des anderen Staates sowie weitere von dieser angegebene Behörden über den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens. (4) 1Die zuständige deutsche Behörde gibt der benannten Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden mindestens im gleichen Umfang wie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (5) 1Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen durch, insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung. 2Die Konsultationen können von einem geeigneten Gremium durchgeführt werden, das aus Vertretern der zuständigen obersten Bundes- und Länderbehörden und aus Vertretern des anderen Staates besteht. (6) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates in einer Amtssprache des anderen Staates sonstige für das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterlagen, insbesondere Einladungen zum Erörterungstermin und zu Konsultationen. (7) Die beteiligten Behörden des anderen Staates können ihre Mitteilungen und Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 1 (§§ 54 bis 59): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben(1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des anderen Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen. (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass
(3) Die zuständige deutsche Behörde kann der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 1 (§§ 54 bis 59): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 57 Übermittlung des Bescheids(1) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt der benannten Behörde des anderen Staates sowie denjenigen Behörden des anderen Staates, die Stellungnahmen abgegeben haben, in deutscher Sprache den Zulassungsbescheid. 2Zusätzlich übermittelt sie in einer Amtssprache des anderen Staates
(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates
Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 1 (§§ 54 bis 59): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben(1) 1Erhält die zuständige Behörde die Benachrichtigung eines anderen Staates über ein geplantes Vorhaben, für das in dem anderen Staat eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und das erhebliche Umweltauswirkungen in Deutschland haben kann, so ersucht die zuständige deutsche Behörde, soweit entsprechende Angaben der Benachrichtigung nicht bereits beigefügt sind, die zuständige Behörde des anderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben über dessen Umweltauswirkungen in Deutschland. 2Die zuständige deutsche Behörde soll die zuständige Behörde des anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher Sprache die Angaben des § 55 Absatz 2 zu übermitteln. (2) 1Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben teilt die zuständige Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates mit, ob sie eine Beteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich hält. 2Benötigt sie hierfür weitere Angaben, so ersucht sie die zuständige Behörde des anderen Staates um weitere Angaben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3 in deutscher Sprache. (3) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, die bei einem inländischen Vorhaben nach § 17 zu beteiligen wären, über das Vorhaben und übermittelt ihnen die Unterlagen und Angaben, die ihr vorliegen. 2Sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält, weist sie die beteiligten Behörden darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt. (4) Erhält die zuständige Behörde auf andere Weise Kenntnis von einem geplanten ausländischen Vorhaben, das erhebliche Umweltauswirkungen in Deutschland haben kann, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) 1Zuständig ist die Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre. 2Sind mehrere Behörden zuständig, so verständigen sie sich unverzüglich auf eine federführende Behörde. 3Die federführende Behörde nimmt in diesem Fall zumindest die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben der zuständigen deutschen Behörde wahr. 4Die anderen zuständigen Behörden können der federführenden Behörde im Einvernehmen mit der federführenden Behörde weitere Aufgaben übertragen. (6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat gilt § 55 Absatz 5 entsprechend. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 1 (§§ 54 bis 59): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben(1) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat zu diesem Zweck übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt. (2) In der Bekanntmachung weist die zuständige deutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt. (3) Die zuständige Behörde macht die Unterlagen öffentlich zugänglich. (4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3 öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind zumindest über das zentrale Internetportal zugänglich zu machen. (5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung und die Auslegung des Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Bekanntmachung und Zugänglichmachung des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 1 (§§ 54 bis 59): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische UmweltprüfungFußnoten
Teil 5 Abschnitt 2 (§§ 60 bis 63): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen(1) 1Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten die Vorschriften über die Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. 2Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln. (2) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Benachrichtigung in einer Amtssprache des anderen Staates. 2Bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache des anderen Staates:
(3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 2 (§§ 60 bis 63): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen(1) 1Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. 2Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteiligen. (2) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 genannten Informationen. 2Dabei übermittelt sie folgende Informationen auch in einer Amtssprache des anderen Staates:
Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 2 (§§ 60 bis 63): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und ProgrammenFür die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 2 (§§ 60 bis 63): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend. (2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 2 (§§ 60 bis 63): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Abschnitt 3 Gemeinsame VorschriftenFußnoten
Teil 5 Abschnitt 3 (§ 64): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 64 Völkerrechtliche VerpflichtungenWeitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt. Fußnoten
Teil 5 Abschnitt 3 (§ 64): Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)Fußnoten
Teil 6 (§§ 65 bis 69): Früher Teil 5 (§§ 20 bis 23) gem. Art. 1 Nr. 29 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Teil 6 Überschift: IdF d. Art. 1 Nr. 29 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. (2) 1Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. 2Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 3Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1 und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung. Fußnoten
§ 65: Neugefasst als § 20 durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 65 gem. Art. 1 Nr. 30 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 65 (früher § 20) Überschrift: IdF d. Art. 11 Nr. 2a G v. 11.8.2010 I 1163 mWv 18.8.2010 § 65 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 30 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 65 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 30 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung(1) 1Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn
(2) 1Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. 2Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend. (4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:
(5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden. (6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erlassen über
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(8) Für Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm benannten Stellen die Aufgaben des Vollzugs und der Überwachung. Fußnoten
§ 66: Neugefasst als § 21 durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 66 gem. Art. 1 Nr. 31 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 66 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 31 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: IdF d. Art. 1 Nr. 31 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 66 Abs. 4 u. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 31 Buchst. c G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 66 Abs. 6: Früher Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 31 Buchst. d G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 66 Abs. 6 (früher § 21 Abs. 4) Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 6 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa G v. 8.4.2013 I 734 mWv 2.5.2013 § 66 Abs. 6 (früher § 21 Abs. 4) Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb G v. 8.4.2013 I 734 mWv 2.5.2013 § 66 Abs. 6 (früher § 21 Abs. 4) Satz 1 Nr 2a: Eingef. durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb G v. 8.4.2013 I 734 mWv 2.5.2013 § 66 Abs. 6 (früher § 21 Abs. 4) Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 11 Nr. 3 G v. 11.8.2010 I 1163 mWv 18.8.2010 § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 31 Buchst. d G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 66 Abs. 6 (früher § 21 Abs. 4) Satz 3 u. 6: IdF d. Art. 93 Nr. 3 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 u. d. Art. 117 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020 § 66 Abs. 6 (früher § 21 Abs. 4) Satz 8: Eingef. durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. b G v. 8.4.2013 I 734 mWv 2.5.2013 § 66 Abs. 8 (früher § 21 Abs. 6): IdF d. Art. 2 Nr. 8 G v. 29.5.2017 I 1298 mWv 2.6.2017; jetzt Abs. 8 gem. Art. 1 Nr. 31 Buchst. f G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017; die weitere Änderung gem. Art. 1 Nr. 31 Buchst. f ist nicht ausführbar § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung1Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln. Fußnoten
§ 67: Neugefasst als § 22 durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 67 gem. Art. 1 Nr. 32 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 67 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 32 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung der Rohrleitungsanlage einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
(2) 1Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 zu sichern. 2Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 3Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung. § 68 Überwachung(1) 1Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids nach § 65 durchgeführt werden. 2Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt dies insbesondere für die im Planfeststellungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorhabens und des Standorts, für die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. (2) Die Überwachung nach Absatz 1 kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Fußnoten
§§ 68 u. 69: Früher § 23 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 33 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 69 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Fußnoten
§§ 68 u. 69: Früher § 23 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 33 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Teil 7 SchlussvorschriftenFußnoten
Teil 7 (§§ 70 bis 74): Früher Teil 6 (§§ 24, 24a u. 25) gem. Art. 1 Nr. 34 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Teil 7 Überschrift (früher Teil 6 Überschrift): Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 94 § 70 Ermächtigung zum Erlass von VerwaltungsvorschriftenDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über
Fußnoten
§§ 70 bis 73: Früher §§ 24 u. 24a gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 35 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 71 Bestimmungen zum VerwaltungsverfahrenVon den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist. Fußnoten
§§ 70 bis 73: Früher §§ 24 u. 24a gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 35 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 72 Vermeidung von InteressenkonfliktenIst die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung. Fußnoten
§§ 70 bis 73: Früher §§ 24 u. 24a gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 35 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission(1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals am 31. März 2023 und sodann alle sechs Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:
(2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, sind ebenfalls mitzuteilen:
Fußnoten
§§ 70 bis 73: Früher §§ 24 u. 24a gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 35 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 74 Übergangsvorschrift(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde. (4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs. (5) (weggefallen) (6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen. (6a) 1Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. 2Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend. (7) (weggefallen) (8) 1Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. 2Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (9) 1Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. 2§ 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. (10) 1Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 3Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen. (11) 1Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich gemacht worden ist. (12) 1Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. 2Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen. (13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist. Fußnoten
§ 74: Neugefasst als § 25 durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt § 74 gem. Art. 1 Nr. 36 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
§ 74 Abs. 1 bis 3: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 Abs. 6a Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. c DBuchst. aa G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 Abs. 6a Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. c DBuchst. bb G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 (früher § 25) Abs. 9 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 23.5.2017 I 1245 mWv 29.11.2017 u. d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. d G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 Abs. 10 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. e DBuchst. aa G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 Abs. 10 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. e DBuchst. bb G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 Abs. 10 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. e DBuchst. cc G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 (früher § 25) Abs. 11: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. a G v. 21.1.2013 I 95 mWv 1.1.2014 § 74 Abs. 11 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. f G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 Abs. 12 Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. g G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 § 74 (früher § 25) Abs. 13: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. b G v. 21.1.2013 I 95 mWv 1.8.2013; idF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. g G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"(Fundstelle: BGBl. I 2010, 109 - 125; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.
Anlage 2 Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2827 u. 2828)
Fußnoten
Anlage 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 38 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Anlage 3 Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2010, 126; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.
Fußnoten
Anlage 3: Neugefasst als Anlage 2 durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt Anlage 3 gem. Art. 1 Nr. 39 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Anlage 3 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 39 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 3 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 39 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 39 Buchst. c G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 3 Nr. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 39 Buchst. d DBuchst. aa G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 3 Nr. 2.2: IdF d. Art. 1 Nr. 39 Buchst. d DBuchst. bb G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 3 (früher Anlage 2) Nr. 2.3.3: IdF d. Art. 11 Nr. 5 G v. 11.8.2010 I 1163 mWv 18.8.2010 Anlage 3 (früher Anlage 2) Nr. 2.3.9: IdF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 21.1.2013 I 95 mWv 1.8.2013 Anlage 3 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 39 Buchst. e G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 4 Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2829 u. 2830) Soweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten.
Fußnoten
Anlage 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 40 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Anlage 5 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"(Fundstelle: BGBl. I 2010, 127; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Fußnoten
Anlage 5: Neugefasst als Anlage 3 durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt Anlage 5 gem. Art. 1 Nr. 41 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Anlage 5 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 41 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 5 Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 41 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.5: IdF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 23.5.2017 I 1245 mWv 29.11.2017 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.6: IdF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 23.5.2017 I 1245 mWv 29.11.2017 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.7: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 7 Buchst. a G v. 21.1.2013 I 95 mWv 29.1.2013 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.9: Eingef. durch Art. 3 G v. 6.10.2011 I 1986 mWv 14.10.2011 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.10: Eingef. durch Art. 4 G v. 26.7.2011 I 1554 mWv 4.8.2011; idF d. Art. 2 Nr. 7 Buchst. b G v. 21.1.2013 I 95 mWv 29.1.2013 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.11: Eingef. durch Art. 6 G v. 28.7.2011 I 1690 mWv 5.8.2011; idF d. Art. 2 Nr. 7 Buchst. c G v. 21.1.2013 I 95 mWv 29.1.2013 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.12: Eingef. durch Art. 2 Nr. 7 Buchst. d G v. 21.1.2013 I 95 mWv 29.1.2013 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.13: Eingef. durch Art. 2 G v. 20.11.2015 I 2053 mWv 26.11.2015 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.14: Eingef. durch Art. 6 G v. 20.12.2012 I 2730 mWv 28.12.2012 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.15: IdF d. Art. 4 Abs. 4 G v. 5.5.2017 I 1074 mWv 16.5.2017 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.16: Eingef. durch Art. 5 Abs. 2 G v. 23.7.2013 I 2553 mWv 1.1.2014 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 1.17 u. 1.18: Eingef. durch Art. 4 G v. 13.10.2016 I 2258 mWv 1.1.2017 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 2.3: IdF d. Art. 5 Abs. 15 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.2.2012 I 212 mWv 1.6.2012 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 2.4: IdF d. Art. 5 Abs. 15 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.2.2012 I 212 mWv 1.6.2012 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 2.5: IdF d. Art. 5 Abs. 15 Nr. 2 Buchst. c G v. 24.2.2012 I 212 mWv 1.6.2012 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 2.6: Eingef. durch Art. 5 Abs. 15 Nr. 2 Buchst. d G v. 24.2.2012 I 212 mWv 1.6.2012 Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 2.7: Eingef. durch Art. 2 Nr. 7 Buchst. e G v. 21.1.2013 I 95 mWv 1.8.2013 Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch Anlage 3 Nr. 1.1 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 30.4.2007 Nds. GVBl. S. 179 idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. l G v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 122 mWv 1.3.2010; Abweichung aufgeh. durch § 8 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 113) Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95 iVm§ 35 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 20.7.2017 I 2808: Niedersachsen - Abweichung durch § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 114) Anlage 5 (früher Anlage 3) Nr. 2.8 bis 2.11: Eingef. durch Art. 12 Nr. 2 G v. 27.6.2017 I 1966 mWv 31.12.2018 Anlage 5 Nr. 2.12: Eingef. durch Art. 2 G v. 8.9.2017 I 3370 mWv 16.9.2017 Anlage 5 Nr. 2.13: Eingef. durch Art. 2 G v. 12.12.2019 I 2513 mWv 18.12.2019 Anlage 6 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2010, 128; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genommen wird.
Fußnoten
Anlage 6: Neugefasst als Anlage 4 durch Bek. v. 24.2.2010 I 94; jetzt Anlage 6 gem. Art. 1 Nr. 42 G v. 20.7.2017 I 2808 mWv 29.7.2017
Anlage 6 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 42 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 Anlage 6 Nr. 2.6: IdF d. Art. 1 Nr. 42 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2808; 2018 I 472 mWv 29.7.2017 Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. |
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