
Auch die Vorschriften zur Aufsicht erfahren umfangreiche Neuregelungen. Insgesamt lassen sich im Vergleich zum Rundfunkstaatsvertrag erhebliche Änderungen sowohl in der Systematik als auch in vielen Details verzeichnen.
Der Medienstaatsvertrag trägt technischen Entwicklungen ebenso Rechnung wie der Umsetzung von neuen Vorgaben auf unionaler Ebene. Überarbeitet und geändert wurden Regelungen zum Rundfunkbegriff- und Zulassungsvorschriften sowie die Plattformregulierung. Teilweise völlig neu oder mindestens erheblich geändert sind die Abschnitte zu
- neuen Medienformen und -plattformarten
- "Medienintermediären"
- "Benutzeroberflächen" und
- "Video-Sharing-Diensten".
Das Standardwerk zum bisherigen Rundfunkstaatsvertrag sowie Jugendmedienschutzstaatsvertrag trägt diesen weitreichenden Änderungen Rechnung und wurde zum "Heidelberger Kommentar Medienstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag".
In gewohnter Qualität und Expertise - Herausgeber und Autoren sind namhafte Experten aus der deutschen Medienlandschaft - wird die gesamte historische Entwicklung des föderal vereinbarten Rundfunk- und Telemedienrechts einschließlich des Jugendmedienschutzrechts und der europäischen Entwicklungen berücksichtigt.
Der Kommentar bietet eine vollständige Informationsquelle zu verfassungsrechtlichen, einfachgesetzlichen und praktischen Streitfragen Dabei enthält er neben dem Text der Staatsverträge sämtliche relevanten begleitenden Texte wie die amtlichen Begründungen, die Ratifizierungsgesetze sowie Dokumente aus dem Europarecht und von Landesmedienanstalten, Rundfunkanstalten und Selbstkontrollorganisationen.
Ausführungen zur Entstehungsgeschichte geben wertvolle Erkenntnisse zu Hintergründen des Medienstaatsvertrags. Übersichtsbeiträge zur relevanten Verfassungsrechtsprechung, zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen und zu den europäischen Entwicklungen bilden die Basis für die ausführlichen Einzelkommentierungen zum Medienstaatsvertrag und Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Dabei sind durchgängig die europarechtlichen Vorgaben durch die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) berücksichtigt.
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