
Der Gesetzgeber verwendet in den strafrechtlichen Normen des Besonderen Teils des StGB eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe. Für die Subsumtion eines Falles unter das Gesetz - und für das Verständnis einer Vorschrift überhaupt - benötigen Juristen in Ausbildung und Praxis eine möglichst genaue Kenntnis des jeweiligen Begriffs.
In der neuen Auflage wurden mit Blick auf die eingefügten oder neu geregelten Straftatbestände weitere Begriffe aufgenommen, z.B. "geschäftsmäßig" § 217, "Kraftfahrzeugrennen" § 315d, "behindern" § 323c bzw. neu gefasst, z.B. tätlicher Angriff in § 114 oder die Privatwohnung in § 244.
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