
Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.
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