Telemediengesetz Zum 22.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1). Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Fußnoten(+++ Textnachweis ab: 1.3.2007 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 am 1.3.2007 in Kraft getreten. Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Zulassungsfreiheit, Informationspflichten
Abschnitt 3 Verantwortlichkeit
Abschnitt 4 Melde- und Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter
Abschnitt 5 Datenschutz
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
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Inhaltsübersicht: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 1 Anwendungsbereich(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung. (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt. (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag). (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte. (6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die
Fußnoten
§ 1 Abs. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 2 Begriffsbestimmungen1Im Sinne dieses Gesetzes
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§ 2 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 31.5.2010 I 692 mWv 5.6.2010 u. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 2 Satz 1 Nr. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 21.7.2016 I 1766 mWv 27.7.2016 § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 2 Satz 1 Nr. 6 bis 19: Früher Nr. 6 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. c G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 2a Europäisches Sitzland(1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne dieses Gesetzes ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist. (2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt bei audiovisuellen Mediendiensten ein Mitgliedstaat als Sitzland des Diensteanbieters, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. 2Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitz der Hauptverwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des Diensteanbieters
(3) 1Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, gilt ein Mitgliedstaat als Sitzland, wenn sie
(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet
(5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen,
(6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. (7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. (8) Treten zwischen der zuständigen Behörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so bringt die zuständige Behörde dies der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis. Fußnoten
§ 2a Fußnotenhinweis und Fußnote: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 2a Abs. 1 bis 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 2a Abs. 4 bis 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 2b Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter(1) 1Die zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. 2In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter. Fußnoten
§§ 2b u. 2c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist. (2) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 3Die Tatsache, auf die der Auskunftspflichtige die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 4Es genügt die eidliche Versicherung des Auskunftspflichtigen. Fußnoten
§§ 2b u. 2c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 3 Herkunftslandprinzip(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden. (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt. (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(5) 1Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit
(6) 1Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
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§ 3 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 3 Abs. 4 Nr. 9: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 3 Abs. 5 u. 6: Früher Abs. 5 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 Abschnitt 2 Zulassungsfreiheit, InformationspflichtenFußnoten
Abschn. 2 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 5 Allgemeine Informationspflichten(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Fußnoten
§ 5 Abs. 1 Nr. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 5 Abs. 1 Nr. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. (3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten. (4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben. (5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. Fußnoten
§ 6 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 6 Abs. 3 u. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 6 Abs. 5: Früher Abs. 3 gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. c G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 7 Allgemeine Grundsätze(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. (3) 1Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 2Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. (4) 1Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. 2Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. 3Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht. Fußnoten
§ 7 Abs. 2: Früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt Abs. 2 einziger Text gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 28.9.2017 I 3530 mWv 13.10.2017
§ 7 Abs. 3 u. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 28.9.2017 I 3530 mWv 13.10.2017 § 8 Durchleitung von Informationen(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. (4) 1Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
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§ 8 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa G v. 28.9.2017 I 3530 mWv 13.10.2017
§ 8 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 28.9.2017 I 3530 mWv 13.10.2017 § 8 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 21.7.2016 I 1766 mWv 27.7.2016 § 8 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 28.9.2017 I 3530 mWv 13.10.2017 § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
§ 10 Speicherung von Informationen1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
Abschnitt 4 Melde- und Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-AnbieterFußnoten
Abschn. 4 (§§ 10a bis 10c): Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 10a Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwerden(1) Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, sind Videosharingplattform-Anbieter verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden (Nutzerbeschwerden) über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplattform-Dienst des Videosharingplattform-Anbieters bereitgestellt werden, elektronisch melden können. (2) Das Meldeverfahren muss
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Abschn. 4 (§§ 10a bis 10c): Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 10b Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden1Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz ergibt, müssen Videosharingplattform-Anbieter ein wirksames und transparentes Verfahren nach Satz 2 zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1 gemeldeten Nutzerbeschwerden vorhalten. 2Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Videosharingplattform-Anbieter
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Abschn. 4 (§§ 10a bis 10c): Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 10c Allgemeine Geschäftsbedingungen(1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller kommerzieller Kommunikation verboten ist. (2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen folgende Vorschriften verstößt:
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Abschn. 4 (§§ 10a bis 10c): Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
Abschnitt 5 DatenschutzFußnoten
Abschn. 5 u. 6: Früher Abschn. 4 u. 5 gem. Art. 1 Nr. 11 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4. Fußnoten
§ 11 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 14.8.2009 I 2814 mWv 1.9.2009
§ 12 Grundsätze(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. Fußnoten
§ 12 Abs. 3: Früherer Abs. 3 aufgeh., früherer Abs. 4 jetzt Abs. 3 gem. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a u. b G v. 14.8.2009 I 2814 mWv 1.9.2009
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. 2Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. 3Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
(3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen. (6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. (7) 1Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
(8) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. 2Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden. Fußnoten
§ 13 Abs. 7: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. a G v. 17.7.2015 I 1324 mWv 25.7.2015
§ 13 Abs. 8: Früher Abs. 7 gem. Art. 4 Nr. 1 Buchst. b G v. 17.7.2015 I 1324 mWv 25.7.2015 § 14 Bestandsdaten(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten). (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. (3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. (4) 1Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 3Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 4Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 5Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 7Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. (5) 1Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. 2Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten. Fußnoten
§ 14 Abs. 2: IdF d. Art. 2 nach Maßgabe d. Art. 5 G v. 25.12.2008 I 3083 (BKATerrAbwG) mWv 1.1.2009 u. d. Art. 11 G v. 11.7.2019 I 1066 mWv 18.7.2019
§ 14 Abs. 3 bis 5: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 1.9.2017 I 3352 mWv 1.10.2017 § 14 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 14a Verarbeitung personenbezogener Daten MinderjährigerHat ein Diensteanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten. Fußnoten
§ 14a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 15 Nutzungsdaten(1) 1Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist. (3) 1Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. 2Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. 3Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. (4) 1Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). 2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren. (5) 1Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. 2Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. 3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. 4§ 14 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. (6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis. (7) 1Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. 2Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist. (8) 1Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. 2Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. 3Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist. Fußnoten
§ 15: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 1.9.2017 I 3352 mWv 1.10.2017
§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von DatenStellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Fußnoten
§ 15a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 14.8.2009 I 2814 mWv 1.9.2009
Abschnitt 6 BußgeldvorschriftenFußnoten
Abschn. 5 u. 6: Früher Abschn. 4 u. 5 gem. Art. 1 Nr. 11 G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 16 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Fußnoten
§ 16 Abs. 2 Nr. 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020
§ 16 Abs. 2 Nr. 2: Früher Nr. 1 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 16 Abs. 2 Nr. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. c G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 16 Abs. 2 Nr. 3 (früher Nr. 2): Frühere Nr. 2 aufgeh., frühere Nr. 3 jetzt Nr. 2 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a u. b G v. 14.8.2009 I 2814 mWv 1.9.2009; frühere Nr. 2 jetzt Nr. 3 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 16 Abs. 2 Nr. 4 (früher Nr. 3): Früher Nr. 4 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a u. b G v. 14.8.2009 I 2814 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 17.7.2015 I 1324 mWv 25.7.2015; frühere Nr. 3 jetzt Nr. 4 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 § 16 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 (früher Nr. 4 bis 5): Früher Nr. 5 bis 6 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a u. b G v. 14.8.2009 I 2814 mWv 1.9.2009; frühere Nr. 4 bis 5 jetzt Nr. 5 bis 6 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 19.11.2020 I 2456 mWv 27.11.2020 Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. |
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