Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung - Aktuelle Gesamtausgabe
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Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung Zum 15.12.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten(+++ Textnachweis ab: 25.7.1976 +++) Nichtamtliches InhaltsverzeichnisEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4, 5 und 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung wird eine Lastverteilung für die elektrische Energie eingerichtet. § 2Die Lastverteilung obliegt
Fußnoten
§ 2 Nr. 2: IdF d. Art. 324 Nr. 1 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001, d. Art. 273 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003, d. Art. 376 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006 u. d. Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 3(1) 1Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. 2Sie tragen die Bezeichnungen
(2) 1Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. 2Sie tragen die Bezeichnungen
Fußnoten
§ 3 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 324 Nr. 2 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001, d. Art. 273 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003, d. Art. 376 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006 u. d. Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 4(1) 1Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 2Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen. (2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht. Fußnoten
§ 4 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 324 Nr. 3 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001, d. Art. 273 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003, d. Art. 376 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006 u. d. Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 5(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen
(2) 1Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen. (3) 1Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. 2Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen. (4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen. (5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind. (6) 1Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. 2Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. 3Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. 4Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf. Fußnoten
§ 5 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 19.4.1988 I 535 mWv 27.4.1988
§ 5 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 19.4.1988 I 535 mWv 27.4.1988 § 5 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 19.4.1988 I 535 mWv 27.4.1988 § 5 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 19.4.1988 I 535 mWv 27.4.1988 § 5 Abs. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 19.4.1988 I 535 mWv 27.4.1988 § 6Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
§ 6a(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein. (2) 1Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. 2Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bleibt unberührt. 3Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden. (3) 1Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. 2Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle. Fußnoten
§ 6a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 19.4.1988 I 535 mWv 27.4.1988
§ 7Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist. Fußnoten
§ 7: IdF d. Art. 3 Abs. 38 G v. 7.7.2005 I 1970 mWv 13.7.2005
§ 8Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird. Fußnoten
§ 8: IdF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 19.4.1988 I 535 mWv 27.4.1988
§ 9Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat. § 10Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. § 11(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar. Fußnoten
§ 11 Abs. 2: IdF d. Art. 324 Nr. 4 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001, d. Art. 273 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003, d. Art. 376 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006 u. d. Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 11 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 V v. 19.4.1988 I 535 mWv 27.4.1988 Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 381 - 390 Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis X (Gebietsstand 31. Dezember 1998) umfassen:
Fußnoten
Anlage: IdF d. Art. 20 Nr. 2 G v. 9.1.2002 I 361 mWv 1.1.2002
Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. |