Insolvenzordnung § 11 - § 79 Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte - Aktuelle Gesamtausgabe
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Insolvenzordnung Zum 09.12.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)Das G ist nach seinem § 335 iVm Art. 110 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 EGInsO 311-14-1 am 1.1.1999 in Kraft getreten. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. 2Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden. Fußnoten
§ 2 Abs. 2: Tritt gem. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 EGInsO am 19.10.1994 in Kraft; im übrigen am 1.1.1999
§ 2 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 13.4.2017 I 872 mWv 21.4.2018 § 3 Örtliche Zuständigkeit(1) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. § 3a Gruppen-Gerichtsstand(1) 1Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist. 2Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und
(2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann das Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ablehnen. (3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter und mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, auf diesen über. Fußnoten
§§ 3a bis 3e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 13.4.2017 I 866 mWv 21.4.2018
§ 3b Fortbestehen des Gruppen-GerichtsstandsEin nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist. Fußnoten
§§ 3a bis 3e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 13.4.2017 I 866 mWv 21.4.2018
§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. Fußnoten
§§ 3a bis 3e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 13.4.2017 I 866 mWv 21.4.2018
§ 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand(1) 1Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. 2Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt. (2) 1Antragsberechtigt ist der Schuldner. 2§ 3a Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen. Fußnoten
§§ 3a bis 3e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 13.4.2017 I 866 mWv 21.4.2018
§ 3e Unternehmensgruppe(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch
(2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. Fußnoten
§§ 3a bis 3e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 13.4.2017 I 866 mWv 21.4.2018
§ 4 Anwendbarkeit der ZivilprozeßordnungFür das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. 2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. 4Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. (2) 1Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. 2§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) 1Die Stundung bewirkt, dass
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§§ 4a bis 4d: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.10.2001 I 2710 mwV 1.12.2001
§ 4a Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.2013 I 2379 mWv 1.7.2014 § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge(1) 1Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. 2§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) 1Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. 2Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 3§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Fußnoten
§§ 4a bis 4d: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.10.2001 I 2710 mwV 1.12.2001
§ 4b Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 1 G v. 31.8.2013 I 3533 mWv 1.1.2014 § 4b Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 6 Nr. 2 G v. 31.8.2013 I 3533 mWv 1.1.2014 § 4c Aufhebung der StundungDas Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
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§§ 4a bis 4d: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.10.2001 I 2710 mwV 1.12.2001
§ 4c Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 15.7.2013 I 2379 mWv 1.7.2014 § 4d Rechtsmittel(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) 1Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. 2Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen. Fußnoten
§§ 4a bis 4d: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.10.2001 I 2710 mwV 1.12.2001
§ 5 Verfahrensgrundsätze(1) 1Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. 2Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. 3Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. 4Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen. (3) 1Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. (4) 1Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. 3Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Fußnoten
§ 5 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 15.7.2013 I 2379 mWv 1.7.2014
§ 5 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007 § 5 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 3 Abs. 7 G v. 28.10.1996 I 1546 mWv 1.1.1997 § 5 Abs. 4: Früher Abs. 3 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007 § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007 § 6 Sofortige Beschwerde(1) 1Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. (3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. Fußnoten
§ 6 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 7.12.2011 I 2582 mWv 1.3.2012
§ 6 Abs. 2: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 12 Nr. 1 Buchst. a G v. 27.7.2001 I 1887 mWv 1.1.2002 § 6 Abs. 3: IdF d. Art. 12 Nr. 1 Buchst. b G v. 27.7.2001 I 1887 mWv 1.1.2002 § 8 Zustellungen(1) 1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. (2) 1An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. (3) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. 2Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. 3Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. Fußnoten
§ 8 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007
§ 8 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007 § 9 Öffentliche Bekanntmachung(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. 2Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. 3Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. (2) 1Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. 3Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. ----- www.insolvenzbekanntmachungen.de Fußnoten
§ 9 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007
§ 9 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007 § 9 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007 u. d. Art. 149 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 9 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 26.10.2001 I 2710 mwV 1.12.2001; frühere Nr. 3 aufgeh. durch Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 10.11.2006 I 2553 mWv 1.1.2007 § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2: IdF d. Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 10.11.2006 I 2553 mWv 1.1.2007 § 10 Anhörung des Schuldners(1) 1Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. 2In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden. (2) 1Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. 2Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Fußnoten
§ 10 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 9 Nr. 1 G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008
§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens(1) 1Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. 2Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich. (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. Fußnoten
§ 11 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 2a G v. 22.7.1998 I 1878 mWv 1.8.1998
§ 11 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 16 Nr. 1 G v. 20.11.2015 I 2010 mWv 26.11.2015 § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten. Fußnoten
§ 12 Abs. 2: IdF d. Art. 38 G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.1.1999 Art. 40 Nr. 1 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 13 Eröffnungsantrag(1) 1Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. 2Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. 3Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. 4Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. (3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein. (4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. 3Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. Fußnoten
§ 13 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 7.12.2011 I 2582 mWv 1.3.2012 § 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 5.6.2017 I 1476 mWv 26.6.2017 § 13 Abs. 4 (früher Abs. 3): Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 13.4.2007 I 509 mWv 1.7.2007; jetzt Abs. 4 gem. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 5.6.2017 I 1476 mWv 26.6.2017 § 13 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 149 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 13 Abs. 4 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 7.12.2011 I 2582 mWv 1.3.2012 § 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben:
(2) 1Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. 2Liegt ein solcher nicht vor, sind die letzten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Unternehmen beizufügen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind. 3Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden. Fußnoten
§ 13a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 13.4.2017 I 866 mWv 21.4.2018
§ 14 Antrag eines Gläubigers(1) 1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Fußnoten
§ 14 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011; idF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 29.3.2017 I 654 mWv 5.4.2017
§ 14 Abs. 1: Früherer Satz 3 eingef. durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011, aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 29.3.2017 I 654 mWv 5.4.2017 § 14 Abs. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 9.12.2010 I 1885 mWv 1.1.2011 § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit(1) 1Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. 2Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt. (2) 1Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. 3Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören. (3) 1Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. 2Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. Fußnoten
§ 15 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. a G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008
§ 15 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 9 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008 § 15 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008 § 15 Abs. 2 Satz 3: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 9 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. cc G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008 § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit(1) 1Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. 2Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. (3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. (7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden. Fußnoten
§ 15a: Eingef. durch Art. 9 Nr. 3 G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008
§ 15a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 7.12.2011 I 2582 mWv 1.3.2012 § 15a Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 7.12.2011 I 2582 mWv 1.3.2012 § 15a Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 5.6.2017 I 1476 mWv 26.6.2017 § 15a Abs. 6: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 5.6.2017 I 1476 mWv 26.6.2017 § 15a Abs. 7 (früher Abs. 6): Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 15.7.2013 I 2379 mWv 1.7.2014; jetzt Abs. 7 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c G v. 5.6.2017 I 1476 mWv 26.6.2017 § 16 EröffnungsgrundDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) 1Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 2Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2)1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 2Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. (3) 1Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Fußnoten
§ 19 Abs. 2: Gilt infolge Aufhebung des Art. 6 Abs. 3 G v. 17.10.2008 I 1982 (FMStG) durch Art. 18 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 12.12.2012 über den 1.1.2014 hinaus wieder in der am 1.11.2008 geltenden Fassung
§ 19 Abs. 2 Satz 1 (früher Abs. 2 einziger Text): IdF d. Art. 5 G v. 17.10.2008 I 1982 mWv 18.10.2008 § 19 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 9 Nr. 4 G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008 § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. |