Orientierungssatz
Die Revision wird nach Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet gem. § 439 Abs. 2 StPO verworfen.(Rn.1)

JR 2020, 634 (red. Leitsatz und Gründe)
vorgehend LG München I, 6. September 2019, Az: 124 Js 216143/17 - 2 Ks
Diese Entscheidung wird zitiert
Rainer Hamm, JR 2020, 634-636 (Anmerkung)
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
- 1
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Raum
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Jäger
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Hohoff
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Leplow
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Pernice
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