Der geplante "Digitalpakt Schule" hat eine weitere Hürde genommen: Der Bundestag hat der erforderlichen Grundgesetz-Änderung zugestimmt.
Dadurch sollen Länder und Gemeinden mehr Geld für Bildung erhalten – aber auch für Wohnungsbau, Verkehr und Infrastruktur.
Die geplante digitale Ausstattung der Schulen in Deutschland rückt näher: Mit seiner Entscheidung hat der Bundestag der Möglichkeit zugestimmt, dass der Bund die Länder künftig bei gesamtstaatlich bedeutsamen Bildungsinvestitionen besser unterstützen kann. Derzeit könne er nur finanzschwachen Gemeinden helfen.
Erforderlich sei hierfür eine Änderung des Grundgesetzes (Art. 104c), die der Bundestag mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit beschlossen hat. Damit die Grundgesetz-Änderung in Kraft treten könne, müsse allerdings auch noch der Bundesrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit zustimmen.
Investition in Bildung – Art. 104c GG
Für die digitale Ausstattung der Schulen will der Bund insgesamt fünf Mrd. Euro investieren. Davon 3,5 Mrd. in dieser Legislaturperiode. Die Grundgesetz-Änderung ermögliche, dass die Bundesregierung ihre Investitionsoffensive für Schulen umsetzen könne. Sie sehe auch zwei Mrd. Euro für den Ausbau von Ganztagsschul- und Betreuungsangeboten vor.
Investitionen in bezahlbaren Wohnraum – Art. 104d GG
Darüber hinaus habe der Bundestag weiteren Grundgesetz-Änderungen zugestimmt (Art. 104d, 125c und 143e). Damit sollen mehrere im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahmen verfassungsrechtlich umgesetzt werden.
So wolle der Bund künftig den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau gewähren. Ziel sei es, dem Mangel an bezahlbaren Wohnraum entgegenzuwirken. Das betreffe vor allem die Wohnungsnot in Ballungszentren.
Vereinfachte Bauplanung für Fernstraßen – Art. 125c und 143e GG
Außerdem soll mehr Geld in Projekte des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vor 2025 fließen. Neu- und Ausbaumaßnahmen sollen ermöglicht werden. Auch wolle der Bund die Durchführung von Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen einem Land in Bundesauftragsverwaltung überlassen können. Damit werde dann eine im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzen eingeführte einfachgesetzliche Regelung für die Bundesautobahnen verfassungsrechtlich abgesichert.
Nach Art. 79 Abs. 2 GG bedürfen Änderungen des Grundgesetzes der Zustimmung von Zweidritteln der Abgeordneten des Deutschen Bundestags und Zweidrittel der Stimmen des Bundesrates.
juris-Redaktion
Quelle: Newsletter Bundesregierung aktuell v. 30.11.2018