Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Berliner Hobby-Imker der amtstierärztlichen Anordnung zur Tötung von acht Bienenvölkern Folge leisten muss.
Der Antragsteller hält Bienen, und bei zweien seiner insgesamt zehn Völker war im November 2018 die sog. die Amerikanische Faulbrut (Paeniebacillus larvae) festgestellt worden. Darauf ordnete der zuständige Amtstierarzt die Tötung aller Völker an. Der Antragsteller kam der Anordnung nur insoweit nach, als er zwei Bienenvölker abschwefelte. Im Übrigen wandte er sich an das Gericht, da die Anordnung bezüglich der nicht befallenen Bienen seiner Ansicht nach unverhältnismäßig sei.
Das VG Berlin hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf nach der Bienenseuchenverordnung die zuständige Behörde grundsätzlich die Tötung seuchenkranker Bienenvölker anordnen. Sie könne hiervon nur absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten sei. Dies sei hier nicht der Fall. Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut müssten stets das ganze Volk und den damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand des Imkers umfassen, sofern diese – wie hier – eine epidemiologische Einheit bildeten. Sei die Amerikanische Faulbrut in einem Volk amtlich festgestellt, gälten alle Völker des Bienenstandes im Hinblick auf die Bekämpfungsmaßnahmen als seuchenkrank. Da die "Bienenwohnungen" (Beuten) hier in einem Abstand von nur etwa 10-20 cm stünden, sei eine Übertragung des Erregers nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil es kein milderes Mittel zur Bekämpfung der Gefahr gebe.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 26/2018 v. 05.12.2018