Das VG Berlin hat entschieden, dass die Berliner Schulverwaltung Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen verletzt, indem sie fortdauernd die tarifliche Eingruppierung neuer Lehrkräfte unterlässt.
Seit 2015 stellt die Schulverwaltung in größerem Umfang Lehrkräfte ein, darunter auch Quereinsteiger mit anderer beruflicher Erfahrung. Mit der Einstellung hat der Arbeitgeber den jeweiligen Beschäftigten einer Entgeltgruppe und einer Stufe zuzuordnen, die zusammen dessen tariflichen Lohn bestimmen. Die Kriterien für die Zuordnung sind durch Tarifverträge vorgegeben. Die Personalvertretungen haben im Mitbestimmungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Zuordnung zu überprüfen. Die Schulverwaltung unterließ es in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen, die Zuordnung abschließend vorzunehmen. Bereits im Jahr 2017 wandten sich Personalräte deshalb an das Verwaltungsgericht und beendeten die Verfahren durch Vergleiche mit den Dienststellenleitungen. Dabei waren sich die Vergleichsparteien über das Mitbestimmungsrecht einig, aber auch darüber, dass die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie weiteres Personal benötigt. Sie waren sich auch einig, dass dem Personalrat grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Einstellung die Eingruppierungsvorlage vorzulegen ist. Die mit den Vergleichen anerkannten Verpflichtungen erfüllte die Schulverwaltung nicht.
Das VG Berlin hat festgestellt, dass die Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Personalrats in 23 (den Bezirk Lichtenberg betreffend) bzw. 28 Fällen (den Bezirk Marzahn-Hellerdsorf betreffend) verletzt und die jeweiligen Dienststellenleitungen verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts geht mit der Einstellung der betroffenen Beschäftigten eine Verpflichtung zur zeitnahen Eingruppierung einher. Es seien weder objektive noch subjektive Gründe für die eingetretene Verzögerung erkennbar. Die Schwierigkeiten seien bei gehöriger Organisation und vorausschauendem Handeln zu bewältigen. Ähnliche Verfahren anderer Personalräte seien bei den anderen Personalvertretungskammern des VG Berlin anhängig.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 4/2019 v. 23.01.2019