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BRAK-Stellungnahme 37/20 zum Referentenentwurf eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Referentenentwurf eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes Stellung genommen.
Sie kann in ihrer Stellungnahme aufgrund der gesetzten Frist leider nur zu einzelnen Punkten Stellung nehmen. Die BRAK möchte besonders hervorheben, dass mit dem Gesetz erneut und an verschiedenen Punkten die von der VwGO vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten deutlich beschränkt und regelmäßig gestufte Planungsverfahren aufgegeben werden: Die als gesetzlicher Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage werde abgeschafft für alle "Infrastrukturvorhaben von überregionaler Bedeutung" (eine Definition dieser Vorhaben gibt es nicht) und für Windenergieanlagen. Die Flächeninanspruchnahme von Nebenflächen von Bahnaus- oder -umbauvorhaben (z.B. langfristig für Lärmschutzmaßnahmen oder mittelfristig für Baustelleneinrichtungen) solle keiner Planfeststellung bzw. Plangenehmigung mehr bedürfen, also sei sie auch nicht mehr mit den Regelrechtsmittelbehelfen überprüfbar.
Für raumordnerisch bedeutende Vorhaben solle nicht mehr regelhaft, sondern nur noch auf Antrag des individuellen Vorhabenträgers ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden.
Es ist für die BRAK nicht nachvollziehbar, warum die für fachlich und sachlich gute Regelungen notwendige frühzeitige Verbandsbeteiligung mit einer Frist von nur vier Tagen in der Sommerferienhöchstzeit erfolgt. Leider sei dies in dieser Legislatur immer wieder festzustellen. Im Interesse guter Gesetzgebung weist die BRAK erneut auf diesen Umstand hin (vgl. auch Wienhues, Editorial (Rechtsschutzzersplitterung - Der Gesetzgeber zeigt weiter Aktionismus in Sachen "Gerichtsverfahrensbeschleunigung"), BRAK-Magazin, Heft 2/2020, S. 3).
Weitere Informationen Stellungnahme der BRAK Nr. 37/2020 v. 07.08.2020 (PDF, 725 KB)
Quelle: Website der BRAK
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