Der BGH hat entschieden, dass ein Pflichtverteidiger des Hauptangeklagten im Prozess um den gewaltsamen Tod des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke zu Recht abberufen worden ist.
Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des OLG Frankfurt hat auf Antrag eines Angeklagten einen diesem bereits im Ermittlungsverfahren bestellten Pflichtverteidiger abberufen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem genannten Rechtsanwalt zerstört sei. Hiergegen hat sich der entpflichtete Verteidiger im Wege der sofortigen Beschwerde an den BGH gewandt.
Der BGH hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Nach Auffassung des BGH ist der Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten betroffen und somit nicht beschwerdebefugt.
Vorinstanz
OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.07.2020 - 5 - 2 StE 1/20-5a - 3/05
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2020 v. 03.09.2020