Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben Stellung genommen.
Mit dem Gesetzesentwurf werde das Ziel verfolgt, dass das Bundesamt für Justiz ein Internetregister mit Informationen für unbekannte Erben aufbaut. Bei Kreditinstituten befänden sich sog. nachrichtenlose, unbewegte oder auch herrenlose Konten. In vielen Fällen seien unbekannte Erben Gläubiger dieser Vermögensansprüche geworden. Oft hinterließen Verstorbene zudem keine Hinweise auf bestehende Online-Konten. Dies erschwere Erben das Ergründen des Nachlasses. Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein stehe das Bankgeheimnis entgegen. Banken sollten daher in einem ersten Schritt nun auch selbst eigene Erbenermittlungen durchführen können, wenn sich in angemessener Zeit kein Erbe gemeldet habe.
In der beigefügten Stellungnahme werden die Gesetzesänderungen dem Grunde nach begrüßt. Vorgeschlagen werde jedoch, den neuen § 2027a BGB an anderer Stelle zu integrieren. Des Weiteren werde, um Missverständnissen vorzubeugen, angeregt, den Begriff "unbekannte Erben" nicht zu verwenden.
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Stellungnahme der BRAK Nr. 46/2020 v. 03.09.2020 (PDF, 173 KB)
Quelle: Pressemitteilung der BRAK v. 03.09.2020