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DAV-Stellungnahme Nr. 59/20 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d KStG
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d KStG Stellung genommen und kritisiert, dass BMF-Schreiben § 8d KStG nur bedingt handhabbar macht.
Der DAV begrüßt, dass nun erstmals der Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 8d KStG vorliegt. Dem BMF-Schreiben gelinge es aber nur bedingt, § 8d KStG handhabbar zu machen. Der DAV vertritt weiterhin die Ansicht, dass neben einem klarstellenden BMF-Schreiben § 8d KStG gesetzlich geändert werden müsse, um einen praxistauglichen Anwendungsbereich zu haben.
Weitere Informationen Stellungnahme des DAV Nr. 59/2020 v. 15.09.2020 (PDF, 308 KB)
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 15.09.2020
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