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Pflicht zum Insolvenzantrag bleibt ausgesetzt
Der Bundesrat hat am 18.09.2020 die Verlängerung einer Ausnahmeregel für überschuldete Firmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am Vorabend verabschiedet hatte.
Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende 2020 ausgesetzt. Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder durch außergerichtliche Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren. Sie müssen daher vorerst keinen Insolvenzantrag stellen.
Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Weitere Informationen
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (BR-Drs. 542/20 – PDF, 68 KB)
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (BT-Drs. 19/22178 – PDF, 331 KB)
Quelle: Pressemitteilung des BR v. 18.09.2020
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