Der BGH hat die Revisionen gegen ein freisprechendes Urteil des LG Aschaffenburg wegen Mordes im Schlossgarten im Jahr 1979 verworfen.
Das LG Aschaffenburg hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an einer 15-jährigen freigesprochen.
Dem Angeklagten lag zur Last, am Abend des 18.12.1979 im Schlossgarten in Aschaffenburg das Opfer u.a. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet zu haben.
Das Landgericht hatte sich nach einer umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Es war insbesondere rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte nicht als Verursacher von an der Leiche gesicherten Bissspuren angesehen werden kann, die der Täter hinterlassen hatte.
Der BGH hat die Revisionen der Nebenkläger entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
Das Urteil des LG Aschaffenburg ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz
LG Aschaffenburg, Urt. v. 23.04.2020 - KLs 104 Js 3414/18
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 4/2021 v. 11.01.2021