Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Regelungsvorschlag in § 131 Absatz 1 StPO zum Europäischen Haftbefehl im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung Stellung genommen.
Der DAV tritt dem mit Schreiben des BMJV vom 20.01.2021 ausgeführten Regelungsvorschlag entschieden entgegen und weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Europäische Haftbefehl mehr ist als nur ein Fahndungsinstrument. Vielmehr ist der Europäische Haftbefehl zugleich schon selbst ein Ersuchen um Fahndung, Festnahme und Überstellung des Verfolgten und impliziert somit eine Entscheidung über die Freiheitsentziehung, die weit über die mit einem nationalen Haftbefehl verbundene Freiheitseinschränkung hinausgeht.
Die Einführung der vorgeschlagenen Soll-Vorschrift ist nach Auffassung des DAV weder notwendig noch verhältnismäßig.
Der DAV kritisiert in diesem Zusammenhang außerdem die unklare Rechtslage hinsichtlich der richterlichen Zuständigkeit für die Ausstellung Europäischer Haftbefehle in Deutschland. Der DAV erneuert daher seine Forderung nach einer klaren gesetzlichen Grundlage und stellt in seiner Stellungnahme einen konkreten Änderungsvorschlag für § 83h IRG vor.
Weitere Informationen
Stellungnahme des DAV Nr. 19/2021 v. 24.02.2021 (PDF, 137 KB)
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 24.02.2021