Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Die Klägerin – eine bayerische Gemeinde – nimmt das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch.
Die Beklagte befasst sich mit der Anlage von Termin- und Festgeldern unter anderem für Kommunen. Dazu tritt die Beklagte an die in Betracht kommenden Banken heran und handelt die Konditionen aus. Aufgrund dessen erstellt sie für den Kunden ein Angebot und überwacht die Abwicklung der Verträge. Die Bonität der Geldinstitute oder deren Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungsfonds prüft sie nicht. Darauf weist sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin.
Die Klägerin schloss über die Beklagte zwischen März 2017 und Dezember 2020 Festgeldanlagen bei der G. Bank AG ab, die günstigere Konditionen anbot als viele andere Banken, bzw. sie prolongierte solche Anlagen.
Im August 2020 berichtete der Nachrichtendienst Bloomberg über eine Prüfung der Bank durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen einer möglicherweise zu großen Abhängigkeit von einem britisch-indischen Unternehmenskonglomerat und dem damit verbundenen „Klumpenrisiko“. Daran angelehnt, erschienen im Folgenden weitere Berichte verschiedener Finanzmarkt-Informationsdienste über die G. Bank AG im Internet. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde vereinzelt über eine mögliche Insolvenz der Bank spekuliert. Im September 2020 wurde deren Rating von einer europäischen Rating-Agentur, von A- auf BBB+ herabgestuft. E-Mails der Beklagten an die Klägerin enthielten jeweils Mitteilungen über das zu diesen Zeitpunkten aktuelle – seit Herbst des Jahres abgesenkte – Rating der Bank.
Am 11.12.2020 legte die Klägerin (weitere) 1.019.748,70 Euro bei der G. Bank AG an.
Da diese im März 2021 insolvent wurde, gingen dieser Betrag sowie weitere bei der Bank investierte Gelder verloren. Im Wege der Teilklage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 1.000.000 Euro. Ihren Gesamtschaden beziffert sie auf 5.573.278,87 Euro.
Das Landgericht hat der Klage nach dem auf Leistung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren gegen die G. Bank AG gerichteten Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die vom BGH zugelassene Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Zwar sei zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag über die Vermittlung einer Kapitalanlage (hier: Festgeldanlage) zustande gekommen.
Unabhängig davon, welche Prüfungs- und Informationspflichten daraus im Einzelnen erwachsen seien, habe die Beklagte aber ihre gegenüber der Klägerin aus einem Auskunftsvertrag (etwaig) bestehende Pflicht zur Information in Bezug auf die hier in Rede stehende Bonität der G. Bank AG als Emittentin der Festgeldanlage hinreichend erfüllt.
Der Anlagevermittler müsse sich über die Bonität des Emittenten grundsätzlich (nur) informieren. Eine fachkundige Bewertung und Beurteilung dieses Gesichtspunkts schuldet er hingegen nicht. Ebenso wie bei der Plausibilitätsprüfung dürften auch an den Umfang der über die Bonität des Emittenten einzuholenden Informationen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, und der damit verbundene Aufwand müsse dem Vermittler zumutbar sein. Die Grenzen der dem Anlagevermittler obliegenden Pflicht bestimmten sich auch insoweit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei insbesondere die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten von Bedeutung sind. Gleiches gelte für die Frage, ob die Pflicht zur Information ausnahmsweise eigene Ermittlungen einschließen kann.
Eine Möglichkeit, sich über die Bonität des Emittenten zu informieren, liege – sofern eine solche existiert – in dem Rückgriff auf dessen aktuelle Bewertung durch eine Rating-Agentur. Solche Agenturen fassten das Ergebnis ihrer Untersuchung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen etc. in – meist in einer Buchstabenkombination ausgedrückten – Rating-Codes zusammen, die sich regelmäßig auf einer Skala zwischen „AAA“ und „D“ bewegen. Mit der Mitteilung eines solchen Ratings lasse der Vermittler jedenfalls einem, wie hier, geschäftserfahrenen Anlageinteressenten im Normalfall eine ausreichende Information zukommen, mit der dieser die Kapitaldienstfähigkeit des Emittenten der in Aussicht genommenen Anlagemöglichkeit sachgerecht beurteilen könne. Die Einschätzung der Rating-Agentur müsse der Vermittler grundsätzlich weder einer eigenen Bewertung unterziehen noch müsse er weitere Tatsachen ermitteln, die deren Ergebnis stützen oder diesem entgegenstehen. Insbesondere dürfe er darauf vertrauen, dass die Agenturen den Markt beobachten und aktuelle Entwicklungen – positiver oder negativer Art – in ihre Bewertungen miteinbeziehen. Anderes komme nur dann in Betracht, wenn sich konkrete Zweifel an der Seriosität der Agentur oder der Richtigkeit bzw. Aktualität ihres Ratings ergeben.
Dies zugrunde gelegt, habe es vorliegend zur Information über die Bonität der G. Bank AG genügt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den hier regelmäßig erfolgenden Mitteilungen der jeweils aktuellen Konditionen der angebotenen Festgeldanlagen auch das den Emittenten betreffende – ebenfalls aktuelle – Rating gleich zu Beginn der Übersicht optisch herausgehoben aufgeführt habe. In der E-Mail-Nachricht vom 29.07.2020 sei insoweit noch ein Rating der G. Bank AG von A- angegeben, während in den E-Mails vom 06.10.2020, 03.11.2020 und 11.11.2020 das etwas verschlechterte Rating von BBB+ ausgewiesen gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Information sei es Sache der Klägerin gewesen, vor ihrem hier maßgeblichen Anlageentschluss zu entscheiden, ob sie die G. Bank AG als Anbieterin der Festgeldanlage für ausreichend kreditwürdig hielt. Jedenfalls von einer Gemeinde und den in ihrer Kämmerei mit der Anlage von Geldern in Millionenhöhe befassten Personen habe die Beklagte erwarten dürfen, dass sie das jeweilige Rating zur Kenntnis nehmen werden und auch einzuordnen wussten, das heißt ihnen die Rating-Grade und ihre Bedeutung bekannt waren. In Anbetracht der beruflichen Tätigkeit dieser Personen sowie ihrer jedenfalls in gewissem Rahmen vorauszusetzenden Anlageerfahrung und Sachkenntnis sei die Beklagte daher auch nicht gehalten, über die Mitteilung der Ratings hinaus deren genaue Bedeutung für das Investment näher zu erläutern. Ebenso wenig habe die Beklagte auf die – ohnehin nur graduelle – Verschlechterung des Ratings aufmerksam machen müssen, zumal das Rating BBB+ immer noch für eine durchschnittlich gute bzw. befriedigende Bonität stehe und sich im Bereich des sog. „Investment-Grades“ bewege, mithin für den Anleger im Allgemeinen noch als ausreichend sicher anzusehen sei. Etwas anderes sei ohne weitere (vorherige) Eingrenzung des gewünschten Ratings auch nicht mit Blick darauf anzunehmen, dass es sich bei der Klägerin um eine Gemeinde handelt, die Gelder in beträchtlicher Höhe zugunsten ihrer Bürger zu verwalten hat. In der im Anlagezeitraum herrschenden Niedrigzinsphase, in der unter Umständen sogar Negativzinsen gezahlt werden mussten, seien vergleichbare Anlagen vielmehr eine Möglichkeit gewesen, zu akzeptablen Konditionen noch einen (geringen) Zinsgewinn zu erwirtschaften.
Ob und inwieweit der Anlagevermittler zusätzlich die Wirtschaftspresse verfolgen und auswerten müsse und welche Publikationen er dafür heranzuziehen habe, brauche vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls habe sich aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Artikeln eine falsche Einschätzung des Bonitätsrisikos und eine in Betracht zu ziehende Insolvenz der Bank nicht hinreichend deutlich ergeben.
Allein der Umstand, dass in verschiedenen Quellen – unter anderem von dem Medienunternehmen Bloomberg und daran anknüpfend weiteren Informationsdiensten – von bloßen (bis dahin folgenlosen) Ermittlungen der BaFin bei der G. Bank AG berichtet worden sei, habe nicht genügt, um die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit der G. Bank AG durch die Rating-Agentur infrage zu stellen. Dementsprechend hätten diese Veröffentlichungen der Beklagten auch keinen Anlass geben müssen, diesbezüglich weiter gehende Informationen einzuholen oder gar davon abzusehen, der Klägerin die Festgeldanlage anzubieten. Zum einen hätte die Beklagte ohne gegenteilige Anhaltspunkte selbst in Ansehung der Ermittlungen der BaFin – die eine eigene Stellungnahme dazu nicht abgegeben hatte – in Bezug auf ein sich aus einer Konzentration von hohen Krediten bei einer bestimmten Unternehmensgruppe bzw. deren Kunden ergebendes Klumpenrisiko davon ausgehen dürfen, dass die Rating-Agentur dies bei ihrer Herabstufung der Bank von A- auf BBB+ berücksichtigt hatte. Zum anderen habe angesichts der bloßen Überprüfung des Konzentrations- bzw. Klumpenrisikos durch die BaFin (noch) kein Grund bestanden, die Bonität der Bank grundsätzlich zu hinterfragen bzw. ihren drohenden Zusammenbruch zu befürchten. Hinweise auf den Ausfall der Hauptschuldner der Bank habe es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben. Ebenso wenig sei vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass aus anderen Gründen eine Zahlungsunfähigkeit der G. Bank AG oder ein sonstiges Insolvenzrisiko drohte. Dass in einzelnen Medien allein im Hinblick auf eine zu einseitige Investitionspolitik der G. Bank AG über deren Kapital- und Liquiditätsausstattung und letztlich auch über deren mögliche Insolvenz spekuliert worden war, sei ohne dies untermauernde konkrete Tatsachen kein ausreichender Grund, die G. Bank AG entgegen der Beurteilung der Rating-Agentur als hinreichend boniblen Emittenten auszuschließen.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung ist Teil der zivilrechtlichen Aufarbeitung der Insolvenz der Greensill Bank im Jahr 2021, wie sich durch den Hinweis auf das von der BaFin bei der „G. Bank AG“ beanstandete „Klumpenrisiko“ durch „Abhängigkeit von einem britisch-indischen Unternehmenskonglomerat“ zuverlässig entschlüsseln lässt. Vorliegend geht es um die Klage der im Münchener Umland gelegenen Gemeinde Vaterstetten (die in Bezug auf den Prozess auch selbst Öffentlichkeitsarbeit leistet). Die Gemeinde hatte auf Vermittlung der Beklagten Festgeldanalgen i.H.v. 5,5 Mio. Euro bei Greensill getätigt. Eine Neuanlage von rund 1 Mio. Euro fällt in den Zeitraum seit August 2020, als in der Fachpresse erstmals über die Ermittlungen der BaFin berichtet wurde.
Aus der Vermittlung von Kapitalanlagen erwächst durch das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Inhalt und Umfang hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich erforderlich ist aber, dass sich der Dienstleister vorab selbst über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informiert. Für Ersteres gilt der Maßstab der Plausibilität (vgl. zuletzt z.B. BGH, Urt. v. 21.03.2024 - III ZR 70/23 Rn. 20). Für Letzteres stellt der BGH jetzt klar, dass grundsätzlich der Rückgriff auf die aktuelle Bewertung durch eine Rating-Agentur genügt (Rn. 13).
Damit ist freilich noch nicht gesagt, auf welche Weise die Beklagte ihren Kunden über das Agenturrating zu informieren hatte – unterstellt, dass sie sich auf ihre AGB nicht berufen kann, wonach sie die Bonität nicht prüfe (was offenbleibt). Anders als die Vorinstanzen lässt der BGH es genügen, dass das Rating in den Mitteilungen über die aktuellen Konditionen der angebotenen Festgeldanlagen lediglich enthalten ist, wenn auch „gleich zu Beginn der Übersicht optisch herausgehoben“ (Rn. 14). Alles Weitere sei dann Sache der Gemeinde, weil die Beklagte unter den Umständen habe erwarten dürfen, dass deren Mitarbeiter das Rating zur Kenntnis nehmen und auch einzuordnen wissen würden. Dass das Rating sich gegenüber der vorherigen Anlage verschlechtert hatte und nur noch auf BBB+ lautete, erforderte weder einen gesonderten Hinweis noch eine Erläuterung – wobei der BGH erkennen lässt, dass dies anders sein kann, wenn es sich um eine Herabstufung handelt, die mit dem Verlust des Investment-Grades verbunden oder wenn der Kunde eine Kommune ohne Anlageerfahrung ist. Die Instanzgerichte hatten dies noch anders gesehen: Die völlig unkommentierte Angabe eines Ratings sei keine Information über eine erfolgte Herabstufung, und es dürfe nicht dem Anlageinteressenten aufgebürdet werden, über ein halbes Jahr alte Korrespondenz durchzugehen (LG München I, Urt. v. 19.08.2022 - 22 O 2477/22 Rn. 63). Letztlich ist dem BGH aber zuzustimmen, weil nicht schlechthin die Veränderung eines Ratings informationspflichtig ist, sondern das Rating (bzw. die Bonität) selbst, solange jedenfalls der Investment-Grade erhalten bleibt. Doch sind die Grenzen der Informationspflicht hier fließend und besonders stark von Geschäftserfahrung und Kenntnisstand des Anlageinteressenten abhängig.
Was kritische Berichterstattung in der Wirtschaftspresse angeht, trifft der BGH keine Festlegung dazu, ob die Beklagte diese verfolgen und auswerten musste. Er kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass sich daraus hier eine falsche Einschätzung des Bonitätsrisikos durch die Rating-Agentur und eine in Betracht zu ziehende Insolvenz der Bank „nicht hinreichend deutlich“ ergeben habe. Die Beklagte habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Rating-Agentur die Gesichtspunkte, die Gegenstand der Presseberichte waren, bei der Herabstufung auf BBB+ berücksichtigt hatte (Rn. 15 f.). Diese Argumentation ist stimmig: Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hätte sich dann darin erschöpft, dass zwar die Herabstufung der Bonität gerechtfertigt ist, jedoch nicht so weit, dass der Investment-Grade verloren gegangen wäre und mit dem Zusammenbruch der Bank gerechnet werden müsste. Auch diese Wertung ist deshalb letztlich gut vertretbar. Trotzdem hinterlässt sie ein Störgefühl. Denn rein praktisch gesehen hätte es sehr wahrscheinlich schon einen Unterschied gemacht, wenn der zuständige Kämmerer ganz plastisch mit Spekulationen über eine mögliche Insolvenz aus Anlass des Bloomberg-Berichts konfrontiert worden wäre – demzufolge die Bank plötzlich ihre Bilanz um mehr als das Siebenfache erhöht und Zinssätze über dem Marktpreis angeboten habe und befürchtet werde, dass zu viele Vermögenswerte an dieselbe Quelle gebunden seien, nämlich einen bestimmten britisch-indischen Unternehmer, der in marode Stahl- und Kraftwerke investiert (vgl. das erstinstanzliche Urteil unter Rn. 59).
Auswirkungen für die Praxis
Die klagende Gemeinde ist nur eine von Dutzenden deutschen Kommunen, die bei Greensill Festgeldanlagen getätigt hatten. Presseberichten zufolge drohen ihnen insgesamt Verluste von einer halben Milliarde Euro.
Dabei hatte sich das Risiko der Geldanlage bei Privatbanken für Kommunen vor einigen Jahren bereits ganz generell signifikant erhöht. Seit dem 01.10.2017 sind deren Einlagen nicht mehr durch den Einlagensicherfonds des Bundesverbands deutscher Banken geschützt. Einige Kommunen verzichten seitdem auf diese Form der Geldanlage. Ein früherer Kämmerer von Frankfurt am Main erklärte sie öffentlich gar für „indiskutabel“. Andere haben sich – auch unter dem Eindruck drohender Negativzinsen – nicht davon abhalten lassen.
Die vorliegende Entscheidung betont die Eigenverantwortung von Kommunen. Das Rating ihres potenziellen Geschäftspartners, wie es vom Anlagevermittler mitgeteilt wird, müssen sie grundsätzlich selbstständig zur Kenntnis nehmen, einordnen und im Blick behalten, auch was eine mögliche Verschlechterung angeht.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Kommune „mit der Anlage von Geldern in Millionenhöhe“ befasst ist und man deshalb „in gewissem Rahmen Anlageerfahrung und Sachkenntnis“ voraussetzen kann. Dabei darf aber nicht der Eindruck entstehen, der BGH würde entsprechende Erwartungen nur an die Kämmereien von Großstädten formulieren: Die Gemeinde Vaterstetten, die die hiesige Klage angestrengt hatte, hat rund 25.000 Einwohner.
Nach der Niederlage in diesem Prozess besteht kaum Hoffnung darauf, sich bei dritter Seite schadlos halten zu können. Soweit auch mit Blick auf Greensill Vorwürfe in Richtung BaFin erhoben worden sind, erscheinen diesbezügliche Amtshaftungsüberlegungen nicht aussichtsreich, zumal im Lichte der Wirecard-Entscheidung BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23.