Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
auch, wenn Ihnen der Name der Ransomware-Erpresser nicht bekannt vorkommen mag, so erinnern Sie sich doch sicher an den aufsehenerregenden Supply-Chain-Angriff auf den IT-Dienstleister Kaseya, der im Juli 2021 unter anderem schwedischen Supermärkten und neuseeländischen Schulen und Kindergärten massive Probleme bereitet hatte.
Aus Russland wurde nun vermeldet, dass bei einer Aktion des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB und der russischen Polizei die Gruppe gefasst und ihre Infrastruktur neutralisiert wurde. 14 mutmaßliche REvil-Mitglieder seien festgenommen worden. Man habe zudem unter anderem große Mengen Bargeld beschlagnahmt.
Die USA hatten bekanntermaßen ein großes Interesse daran, die Hackervereinigung zu zerschlagen; den Berichten zufolge waren die russischen Ermittler auf Drängen von US-Behörden aktiv geworden. Die russische Nachrichtenagentur Interfax zitiert allerdings auch eine anonyme Quelle, wonach die Verdächtigen mit russischer Staatsangehörigkeit nicht an die USA ausgeliefert würden.
In der Ausgabe des juris PraxisReports ITR 2/2022 befasst sich zunächst Klaus Spitz anhand eines Urteils des LArbG Stuttgart (v. 28.07.2021 - 4 Sa 68/20) mit dem Beweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens und mit dem Thema Datenschutz im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (Anm. 2).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Priska Katharina Büttel zum Beschluss des VG Schleswig (v. 30.11.2021 - 9 B 10001/21) zur Befreiung einer Grundschülerin vom Präsenzunterricht wegen eines erhöhten Risikos für im Haushalt lebende Personen und der Angabe konkreter Gründe für die Befreiung unter Datenschutzgesichtspunkten (Anm. 3).
Florian Albrecht ist mit einer Anmerkung zu einem Urteil des OVG Münster (v. 25.03.2021 - 6 B 2055/20) zur charakterlichen Eignung einer Polizeibeamtin, die über eine Messenger-Chatgruppe Nachrichten mit extremistischen Inhalten erhalten – jedoch weder zustimmend kommentiert noch weitergeleitet – hatte, vertreten (Anm. 4).
Luisa Lorenz widmet sich im Rahmen eines Beschlusses des OVG Lüneburg (v. 26.11.2021 - 10 ME 168/21) der Übernahme der Kosten für eine Web-Beschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Anm. 5).
Schließlich bespricht Christina Maria Leeb ein Urteil des OVG Hamburg (v. 20.09.2021 - 3 Bf 87/18) zur Einordnung eines anwaltlichen Schriftsatzes als urheberrechtlich schutzfähiges Werk (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann