juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BSG 12. Senat, Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 6/20 R
Autor:Hinnerk Timme, Vors. RiLSG a.D.
Erscheinungsdatum:23.03.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 228 SGB 5, § 226 SGB 5, § 1578 BGB, § 229 SGB 5, Art 3 GG, § 1585 BGB, § 46 SGB 11, § 1 SGB 11, § 20 SGB 11, § 57 SGB 11, § 240 SGB 5, § 160a SGG, § 160 SGG
Fundstelle:jurisPR-SozR 6/2023 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Timme, jurisPR-SozR 6/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Unterhaltsabfindung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt



Orientierungssatz zur Anmerkung

Eine Abfindung, die zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gezahlt wird, ist als einmalige Einnahme zu werten, die vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrages für 12 Monate zugeordnet wird.



A.
Problemstellung
Abfindungen, die zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gezahlt werden, werden für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte und Pflegeversicherte als einmalige Einnahme vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des Zahlbetrages für 12 Monate oder mit 1/120 für 120 Monate zugeordnet.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin war bis zur Scheidung ihrer 1991 geschlossenen Ehe am 25.02.2017 familienversichert. Seitdem ist sie freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und seit 01.01.2018 mit einem monatlichen Entgelt von 280 Euro berufstätig. Von ihrem geschiedenen Ehegatten erhielt sie zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt eine Abfindung i.H.v. 120.000 Euro. Daraufhin setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für 12 Beitragsmonate unter Zugrundelegung monatlicher Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 4.350 Euro ab 26.02.2017 auf monatlich 774,30 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, die Unterhaltsabfindung wie Versorgungsbezüge auf 120 Monate zu verteilen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid zurück. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.
Das BSG hat die hiergegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte habe zu Recht für die Beitragsfestsetzung § 5 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) zugrunde gelegt. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach werde die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, wobei sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtige. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch laufende und einmalige Unterhaltsleistungen. Für letztere, wie hier die an die Klägerin gezahlte Unterhaltsabfindung, bestimme die Generalklausel des § 5 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz deren Verteilung vom Zeitpunkt ihres Zuflusses an mit 1/12 des Betrages auf 12 Monate. Zwar blieben die Sonderregelungen der Absätze 4 bis 6 des § 5 BeitrVerfGrsSz von dessen Absatz 3 unberührt. Diese Sonderregelungen erfassten jedoch ausdrücklich andere Leistungen als die Unterhaltsabfindung und finden hier deshalb keine Anwendung.
§ 5 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz überschreite auch nicht die durch § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V dem Spitzenverband eingeräumte Regelungsbefugnis. Andere Normen des SGB V wie § 228 Abs. 2 SGB V, § 229 Abs. 2 SGB V und § 23a SGB IV zeigen, dass einmalige Einnahmen nicht zwingend nur einem Beitragsmonat zuzuordnen seien, sondern eine Verteilung auf mehrere Monate in Betracht komme. Auch prägen einmalige Einnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitgliedes regelmäßig nicht nur für einen Monat oder einen längeren Zeitraum als 12 Monate.
§ 5 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Parlamentsvorbehalt werde mit der gesetzlichen Festlegung des Beitragssatzes und zentraler Grundsätze der Beitragsbemessung insbesondere in § 240 SGB V ausreichend Rechnung getragen, das Bestimmtheitsgebot werde durch den eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz in Abgrenzung zu den Absätzen 4 bis 6 der Vorschrift eingehalten und die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Unterhaltsabfindungen im Vergleich zu den in den § 5 Abs. 4 bis 6 BeitrVerfGrsSz geregelten Leistungen beruhe auf sachlichen Gründen. Zu diesen gehöre, dass sich Unterhaltsabfindungen, anders als Renten oder Versorgungsbezüge, keinem bestimmten oder bestimmbaren Monat zuordnen lassen und, anders als Abfindungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, auch nicht an vorherige Leistungen (das letzte Arbeitsentgelt) anknüpfen. Renten und Versorgungsbezüge haben das Leitbild eines dauerhaften Einkommensersatzes. Ein vergleichbares Leitbild liege der Unterhaltsabfindung hingegen nicht zugrunde, da der nacheheliche Unterhalt vielmehr vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehegatten geprägt sei und es ihm aus diesem Grund an der die Rente kennzeichnenden Dauerhaftigkeit fehle. Zudem müssen auch versicherungspflichtige Rentner Beiträge auf Versorgungsbezüge anders als auf Unterhalt leisten.
Normative Regelungen müssen pauschalieren und dürfen sich grundsätzlich am realitätsgerechten Regelfall orientieren, ohne allen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Unvorhersehbarkeit der Dauer der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten bilde häufig den Grund für eine Unterhaltsabfindung. Diese Unvorhersehbarkeit biete die Grundlage einer pauschalen Regelung, die alle Unterhaltsabfindungen gleichermaßen erfasse und die mit 12 Beitragsmonaten realitätsnah und damit sachgerecht zugeordnet sei. Die Vorteile der mit der Pauschalierung einhergehenden Verwaltungsvereinfachung und Gleichbehandlung stehen dabei nicht außer Verhältnis zu der Typisierung notwendig verbundener Nichtberücksichtigung von Einzelfallumständen.


C.
Kontext der Entscheidung
Wesentliches Element für die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung ist neben dem jeweiligen Beitragssatz die Höhe der Einnahmen. Dabei werden nicht alle Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen, sondern nur die durch Rechtsnormen dazu bestimmten. Für gesetzlich Krankenversicherte bestimmen die §§ 226 ff. SGB V dazu Näheres. Für freiwillig Krankenversicherte überlässt dies der Gesetzgeber nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, allerdings u.a. mit der Vorgabe, dass die Beitragsbelastung die gesamte Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V) berücksichtigt und mindestens die Einnahmen wie bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Auch Mindestbeiträge werden vom Gesetz in § 240 Abs. 4 SGB V vorgeschrieben. Entsprechend dieser Vorgabe hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder und weiterer Mitgliedergruppen in den BeitrVerfGrsSz erstmals am 27.10.2008 m.W.v. 01.01.2009 geregelt und nachfolgend mehrfach geändert. Die BeitrVerfGrsSz enthalten neben Grundsätzen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und bei anderen Personengruppen, auf die der persönliche Anwendungsbereich des § 240 SGB V ausgedehnt worden ist, Regelungen zu beitragspflichtigen bzw. beitragsfreien Einnahmen und zur Beitragsbemessung. Darüber hinaus enthalten sie Vorschriften über den Nachweis von Einnahmen, die Beitragsberechnung, die Erhebung und Fälligkeit sowie die Zahlung von Beiträgen. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urt. v. 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 17) sind sie als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Als beitragspflichtigen Einnahmen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Danach handelt es sich bei der Unterhaltsabfindung unzweifelhaft um eine beitragspflichtige Einnahme, da sie der Sicherstellung des Lebensunterhalts dient (§§ 1578 Abs. 1, 1585 Abs. 2 BGB), was von der Klägerin auch nicht bestritten wird.
Von nicht unerheblicher Bedeutung ist allerdings für die Beitragsbelastung des freiwilligen Mitgliedes auch, wie beitragspflichtige Einnahmen zur Anrechnung kommen, insbesondere wenn sie wie bei der Abfindung in Form einer Einmalzahlung erfolgen. Erfolgt nämlich die Anrechnung des gesamten Betrages lediglich für den Monat der Auszahlung, ist gerade bei hohen Abfindungen die Beitragsbelastung relativ niedrig, da für die Beitragsberechnung der Betrag über der Beitragsbemessungsgrenze nicht zur Anrechnung kommt. Das gilt im Übrigen auch für die Aufteilung der 120.000 Euro auf 12 Monate, da zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an die Klägerin in 2017 die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.350 Euro lag. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 5 Abs. 3 bis 6 BeitrVerfGrsSz für Einmalzahlungen eine Aufteilung auf mehrere Monate, da dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser abbildet. Auch das Gesetz kennt eine solche Aufteilung, wenn es etwa für die gesetzlich Krankenversicherten in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für einmalig gezahlte Versorgungsbezüge eine Aufteilung auf 120 Monate vorsieht. § 5 Abs. 3 bis 6 BeitrVerfGrsSz sieht unterschiedliche Aufteilungen vor. Streitig ist hier zwischen den Beteiligten, ob eine Aufteilung nach Absatz 3 auf 12 Monate oder nach Absatz 4 auf 120 Monate zu erfolgen hat. Diese unterschiedlichen Aufteilungen können sich, wie beschrieben, erheblich auf die Beitragsbelastung des Mitgliedes je nach dessen Einkommensverhältnissen auswirken.
Zutreffend sieht das BSG in § 5 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz die für die an die Klägerin gezahlte Unterhaltsabfindung maßgebende Vorschrift. Danach sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des zu erwartenden Beitrags für 12 Monate zuzuordnen (Satz 1), soweit nicht die Sonderregelungen der Absätze 4 bis 6 eingreifen. Mit diesen Regelungen machen die BeitrVerfGrsSz von dem allgemeinen Prinzip der Rechtsetzung Gebrauch, eine allgemeine Vorschrift (Absatz 3) voranzustellen, die alle Tatbestände erfasst und (vorrangige) Sonderregelungen für bestimmte Tatbestände (Absätze 4 bis 6) zu treffen. Von diesen Sonderregelungen werden Unterhaltsabfindungen aber nicht erfasst. Es handelt sich dabei weder um Versorgungsbezüge oder Versicherungsleistungen nach Absatz 4, Leistungen wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Absatz 5 oder Rentennachzahlungen nach Absatz 6, noch sind sie mit diesen vergleichbar. Letzteres stellt auch den sachlichen Grund dafür dar, dass die Rechtsfolgen (Verteilung der Einmalzahlung) unterschiedlich sind und damit nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Anders als bei Versorgungsbezügen, deren Gleichbehandlung (Verteilung der Abfindung auf 120 Monate) die Klägerin begehrt und die regelmäßig auf eine Versorgung für einen längeren Zeitraum gerichtet sind, kann die Zeitdauer des Anspruchs auf Unterhalt je nach Bedürftigkeit deutlich kürzer sein. Darin liegt der sachliche Grund, für letztere eine kürzere Zeitspanne der Aufteilung einer Abfindung vorzunehmen. Die Pauschalierung dieser Dauer auf 12 Monate sieht das BSG dabei als angemessen an. Dem ist mangels besserer Erkenntnisse und der Unvorhersehbarkeit der Dauer nachehelicher Unterhaltsansprüche zuzustimmen.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Mit seiner Entscheidung hat das BSG letztinstanzlich die beitragsrelevante Aufteilung nachehelicher Unterhaltsabfindungen geklärt. Dies war zwischen dem LSG Celle (Urt. v. 29.01.2015 - L 1/4 KR 17/13 mit zustimmender Anm. Fraunhoffer, SozSichplus 2015, Nr. 7, 9), das für eine Aufteilung auf 120 Monate entschied, und dem LSG Stuttgart (Urt. v. 13.03.2018 - L 11 KR 4536/17), das für eine Aufteilung auf 12 Monate entschied, streitig. Die Revisionsentscheidung erging allerdings erst auf das Urteil des LSG Essen v. 16.10.2019 (L 10 KR 660/18) hin. Es ist nicht auszuschließen, dass sie auf zukünftige Scheidungsvereinbarungen und/oder Entscheidungen darüber Einfluss ausüben wird, ob Unterhalt laufend (§ 1585 Abs. 1 BGB) oder als Einmalzahlung (§ 1585 Abs. 2 BGB) erfolgen soll. Hier kommt den jeweiligen Einkommensverhältnissen wie der Nähe zur Beitragsbemessungs-/Mindestbeitragsbemessungsgrenze und/oder der voraussichtlichen Dauer des Unterhaltsanspruchs Bedeutung zu.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die beklagte Krankenkasse war befugt, in den Beitragsbescheiden auch die Pflegeversicherungsbeiträge festzusetzen und einen gemeinsamen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie die Klägerin – ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. In diesem Fall kann auch ein gemeinsamer Widerspruchsbescheid erlassen werden (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI).
Aus der Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt ihre Einbeziehung in die soziale Pflegeversicherung als Pflichtversicherte (§§ 1 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3 SGB XI). Hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (BSG, Urt. v. 15.08.2018 - B 12 KR 8/17 R).
Die Revision war von der Vorinstanz nicht zugelassen worden und erging deshalb aufgrund ihrer Zulassung durch das BSG nach Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG. Zwar bestimmt § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG die Zulassung der Revision nicht bei Divergenz des Berufungsurteils gegenüber einer anderen Entscheidung eines Landessozialgerichts (hier die des LSG Celle), führt jedoch aber häufig zu einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 160 Rn. 10). Davon ist auch hier zur Wahrung der Rechtseinheit aufgrund mehrerer unterschiedlicher LSG-Urteile und Berücksichtigung nicht unerheblicher wirtschaftlicher Auswirkungen für die Empfänger von Unterhaltsabfindungen auszugehen.



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein!

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Testen Sie das juris Portal 30 Tage kostenfrei!

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!