News & Abstracts

Anmerkung zu:BSG 7. Senat, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 1/21 R
Autor:Dietrich Hengelhaupt, Direktor SG a.D.
Erscheinungsdatum:22.09.2022
Quelle:juris Logo
Normen:§ 202 SGG, § 39 SGB 10, § 37 SGB 10, § 556 BGB, § 20 SGB 2, § 21 SGB 2, § 82 SGB 12, § 96 SGG, § 54 SGG, § 2 BKV, § 1 HeizkostenV, § 8 HeizkostenV, § 7 HeizkostenV, § 22 SGB 2, § 328 SGB 3, § 80 SGB 2, § 41a SGB 2, § 40 SGB 2
Fundstelle:jurisPR-SozR 18/2022 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Hengelhaupt, jurisPR-SozR 18/2022 Anm. 1 Zitiervorschlag

Rechtsqualität, Reichweite und Wirkungen des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Der kalendermäßige Ablauf der Ein-Jahres-Frist und der Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II wird durch ein ursprünglich wegen der vorläufigen Bewilligung anhängig gewordenes gerichtliches Verfahren nicht gehindert. § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden ist.
2. § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bewirkt kraft gesetzlicher Anordnung, dass sich der auf die Vorläufigkeit bezogene Teil der Bewilligungsverfügung durch Zeitablauf erledigt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB X), während die Höhe der bewilligten Leistung unverändert bleibt und als abschließend festgesetzt gilt. Diese fiktive abschließende Festsetzung wird Gegenstand des Klagverfahrens.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Energie für die Erzeugung von Warmwasser aus Kaltwasser (Warmwasserbereitung) durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (dezentrale Warmwassererzeugung) sind als pauschalierter Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 7 SGB II zu erbringen.



A.
Problemstellung
Welche Rechtswirkungen ergeben sich bei Ablauf der Ein-Jahres-Frist des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II im Verlaufe eines bereits wegen der Höhe der vorläufigen Bewilligung i.S.d. § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahrens?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Streitig war höheres Alg II zur Deckung des Bedarfs für Zünd- und Pumpstrom (Betriebsstrom) einer Gasetagenheizung (Gastherme).
Die Klägerin bewohnte eine im Juni 2016 bezogene Mietwohnung, deren Heizung und Warmwasserbereitung dezentral mittels einer Gastherme erfolgten. Die monatlichen Abschläge für Gas beliefen sich auf 90 Euro, diejenigen für Strom auf 110 Euro.
Schon vor dem Umzug hatte das beklagte Jobcenter Alg II für Mai bis Juli 2016 vorläufig bewilligt (Bescheid vom 07.03.2016). Infolge des Umzuges hatte es diese Bewilligung an die geänderten Bedarfe für Unterkunft und Heizung, u.a. für Juli 2016, angepasst (vorläufiger Änderungsbescheid vom 28.06.2016). Auf den dagegen gerichteten Widerspruch hatte es die monatlichen Abschläge für Gas und zusätzlich monatliche Betriebsstromkosten der Therme i.H.v. 1,50 Euro (Schätzung i.H.v. 5% der Brennstoffkosten) als Bedarf für Heizung anerkannt (Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016).
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin für Juli 2016 die Zahlung weiterer 5,06 Euro zur Deckung des Bedarfs für den Betriebsstrom der Gastherme geltend gemacht. Das SG hatte ihr unter Klagabweisung im Übrigen „weitere 3,80 Euro Heizkosten“ zugesprochen.
Auf die zugelassenen Berufungen beider Beteiligten hatte das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt:
Die für Juli 2016 zunächst vorläufig bewilligten Leistungen gälten seit 31.07.2017 als abschließend festgesetzt (§ 41a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Seit diesem Zeitpunkt sei die auf höhere endgültige Leistungen gerichtete Klage zulässig. Dass die vorläufige Entscheidung im Zeitpunkt des Ablaufs der Ein-Jahres-Frist noch Gegenstand eines Klagverfahrens und damit nicht bestandskräftig gewesen sei, stehe nicht entgegen.
Stromkosten für den Betrieb einer der Heizung und Warmwasserbereitung dienenden Gastherme zählten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie seien im Wege der Schätzung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) auf 5% der Brennstoffkosten festzusetzen. Nichts anderes könne für Mieter gelten, bei denen Heizung und Warmwassererzeugung dezentral über eine nur für ihre Unterkunft installierte Heizungsanlage erfolge.
Streitgegenständlich seien allein höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung, nicht hingegen Mehrbedarfe. Aus § 21 Abs. 7 SGB II könne die Klägerin daher keinen weiter gehenden Anspruch herleiten.
Auf die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben, das beklagte Jobcenter verurteilt, der Klägerin insgesamt weitere 5,06 Euro für Juli 2016 zu zahlen und die Berufung des beklagten Jobcenters zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt:
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sei neben den Urteilen des LSG und des SG die Bewilligung von Alg II aus dem vorläufigen Änderungsbescheid vom 28.06.2016 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 10.10.2016.
Die Vorläufigkeit dieser Bewilligung habe sich durch Zeitablauf erledigt; die Leistungen gälten zwischenzeitlich als abschließend festgesetzt (§ 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Dass die Klägerin mit der Klage ursprünglich die vorläufige Bewilligung angefochten habe, hindere den Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht. Eine derartige Beschränkung ihres Anwendungsbereichs lasse sich dem allein an den Ablauf des Bewilligungszeitraums anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch nach dem Regelungsgefüge des § 41a SGB II sei nicht davon auszugehen, dass § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II ausschließlich greifen solle, sofern die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden sei. § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II könne insoweit nicht ohne § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II betrachtet werden und bilde gemeinsam mit diesem ein grundsätzlich abschließendes Regelungssystem zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach vorläufiger Bewilligung. Keine der in § 41a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB II gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für eine abschließende Bestimmung des Leistungsanspruchs unterscheide aber danach, ob die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden sei. Wie insbesondere § 41a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 5 Satz 1 SGB II zeigte, komme es vielmehr darauf an, das Verwaltungsverfahren von seiner Einleitung bis zur notwendigen abschließenden Bestimmung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung umfassend zu strukturieren. Die vorläufige Bewilligung unterbreche diese Struktur nicht, sie sei Anlass des Regelungsbedarfs. Für das gerichtliche Verfahren gehe es darum, den Rechtsschutz bezogen auf Bewilligungen, die aus Sicht des Leistungsberechtigten (im Ausgangspunkt vorläufig) zu niedrig ausgefallen seien, zu straffen. Sofern die spezifischen Voraussetzungen für eine Vorläufigkeit nicht (mehr) erfüllt seien, bestehe kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige anstelle abschließend festgesetzter Leistungen. Dies folge aus allgemeinen Gründen der Prozessökonomie sowie den Interessen der Beteiligten an zügiger und endgültiger Klärung ihrer Rechtsbeziehung. Diese Gesichtspunkte gälten in gleicher Weise, wenn die abschließende Bestimmung des Leistungsanspruchs über § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II durch bloßen Zeitablauf eingetreten sei. Dass der Gesetzgeber die in § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II vorgesehene Möglichkeit der abschließenden Bestimmung des Leistungsanspruchs nur in Fällen habe greifen lassen wollen, in denen sich Jobcenter und Leistungsberechtigte „nicht rühren“ (Hinweis auf Blüggel, jurisPR-SozR 17/2020 Anm. 1), ergebe sich aus den Materialien zu § 41a Abs. 5 SGB II nicht. Vielmehr werde im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die strikte Anknüpfung an den Ablauf des Bewilligungszeitraums betont (Hinweis auf BR-Drs. 66/16, S. 58), ohne dass auf die Bestandskraft der vorläufigen Bewilligung abgehoben werde.
Die als abschließende Festsetzung geltende Bewilligung des Alg II aus dem vorläufigen Änderungsbescheid vom 28.06.2016 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 10.10.2016 bleibe Gegenstand des Klageverfahrens. Die im Verfahrensverlauf eingetretene Änderung des Inhalts der angefochtenen Verwaltungsentscheidung werde kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bewirkt, nach der es auf den bloßen Zeitablauf ankomme. Sie ergehe gerade nicht durch Verwaltungsakt. Durch den Eintritt der Fiktion erledige sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung bezogene Teil der Bewilligungsverfügung, während die Höhe des bewilligten Alg II unverändert bleibe. Diesbezüglich lasse § 39 Abs. 2 SGB X („solange und soweit“) den (Teil-)Erhalt der ursprünglich insgesamt angefochtenen Bewilligungsentscheidung zu.
In der Sache sei das Revisionsbegehren erfolgreich. Die Klägerin habe für Juli 2016 Anspruch auf um 5,06 Euro höheres Alg II, weil der Betriebsstrom der Therme gemäß § 21 Abs. 7 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II einen pauschalierten Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung auslöse. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG folge weder aus der Begründung der Klägerin noch aus dem Urteil des SG eine Beschränkung des Berufungsgegenstandes auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die beiden Vorgaben des § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II seien nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern regelten insgesamt („und deshalb“) einen Bedarf, der abzudecken sei, wenn Leistungsberechtigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Energie für die Erzeugung von Warmwasser aus Kaltwasser hätten und jedenfalls ein Teil dieser Komponenten nicht über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst werde. Der Höhe nach richte sich der Mehrbedarf im Falle der alleinstehenden Klägerin nach den Vorgaben des § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II und betrage 9,29 Euro (Regelbedarf i.H.v. 404,00 Euro x 2,3%). Damit bleibe der klageweise geltend gemachte Betrag i.H.v. 5,06 Euro – auch zusammen mit den zuerkannten 1,50 Euro – hinter dem zustehenden Betrag zurück. Weil sich der Anspruch schon aus § 21 Abs. 7 SGB II ergebe, komme es auf die Schätzung der Kosten für den Betriebsstrom der Gastherme nicht an.


C.
Kontext der Entscheidung
Das besprochene Urteil nimmt die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 21 Abs. 7 SGB II auf und führt diese fort.
I. Gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II vorläufig bewilligte Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. bis zum 31.07.2017 (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) keine abschließende Entscheidung i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergangen (d.h. bekanntgegeben i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB X i.V.m. § 37 SGB X) ist. Die Ein-Jahres-Frist ist eine gesetzliche Frist und daher nicht verlängerbar. Sie läuft kalendermäßig ab. Das Fortbestehen der dem vorläufigen Bescheid anhaftenden tatsächlichen Ungewissheit über die Ein-Jahres-Frist hinaus hindert den Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht. Auch durch ein wegen der vorläufigen Bewilligung anhängiges gerichtliches Verfahren wird der Ablauf der Ein-Jahres-Frist nicht gehemmt oder unterbrochen (str.; vgl. BSG, Urt. v. 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R Rn. 9 - SozR 4-4200 § 22 Nr 104; BSG, Urt. v. 03.09.2020 - B 14 AS 40/19 R Rn. 8; BSG, Urt. v. 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R Rn. 14 - SozR 4-4200 § 22 Nr 118; a.A.: Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a Rn. 65, Stand 05.04.2022; Blüggel, jurisPR-SozR 17/2020 Anm. 1).
Ob und ggf. auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage ein solches Gerichtsverfahren nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist, also nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II, als Verfahren wegen der als abschließend geltenden Festsetzung fortgesetzt werden kann, wird in Literatur und instanzgerichtlicher Rechtsprechung bislang recht divergent beurteilt (vgl. Apel in: Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 41a SGB II Rn. 76 f. und 97, Stand IX/2020; Wehrhahn in: Estelmann, SGB II, § 41a Rn. 33, Stand XI/2021; Kallert in: Gagel, SGB II/SGB III, § 41a SGB II Rn. 204 ff.; Stand III/2022; Lund, NZS 2021, 231; Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a Rn. 62, Stand 05.04.2022; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41a Rn. 440, Stand VI/2022; O. Loose in: Hohm, SGB II, § 41a Rn. 107, Stand XI/2017; Kemper in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 41a Rn. 62; Merten in: BeckOK-SGB II, § 41a Rn. 23, Stand 01.06.2022; Klerks in: Münder/Geiger, LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 41a Rn. 106; Fachliche Weisungen der BA 41a.31, Stand 20.03.2018; Formann, SGb 2016, 615, 619; LSG München, Urt. v. 11.04.2019 - L 16 AS 627/17 Rn. 29; SG Karlsruhe, Urt. v. 15.07.2019 - S 5 AS 4062/18 Rn. 20; LSG Darmstadt, Urt. v. 11.03.2020 - L 6 AS 471/19 Rn. 38). Dies hängt wesentlich zusammen mit dem vollständigen Schweigen des Gesetzgebers zu Rechtsqualität, Reichweite und Wirkungen der mit § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II eingeführten „originelle(n) sozialrechtliche(n) Innovation“ (so Blüggel, jurisPR-SozR 17/2020 Anm. 1; vgl. auch O. Loose in: Hohm, SGB II, § 41a Rn. 107, Stand XI/2017: „dogmatisches Neuland“; Kemper in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 41a Rn. 57: „substanzlos und zudem recht verwirrend“).
Zielt ein Klagebegehren auf die Zahlung höherer als der zunächst vorläufig bewilligten (§ 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II) und sodann – in gleicher Höhe oder höher – durch Bescheid abschließend festgestellten (§ 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II) Leistungen, so ist gebotene Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R Rn. 11 - BSGE 126, 294; BSG, Urt. v. 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R Rn. 10; BSG, Urt. v. 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R Rn. 9 - SozR 4-4200 § 41a Nr 2; BSG, Urt. v. 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R Rn. 8 - BSGE 128, 270; BSG, Urt. v. 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R Rn. 12 - SozR 4-4200 § 11a Nr 5; BSG, Urt. v. 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R Rn. 11 - SozR 4-4200 § 11b Nr 14).
II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Bei Mietobjekten gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen auch Nebenkosten, soweit es sich um ihrer Art nach in § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten – Betriebskostenverordnung (BKV) aufgeführte Betriebskosten handelt, die gemäß § 556 Abs. 1 BGB vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen (vgl. BSG, Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R Rn. 16 - BSGE 102, 274 ff.; BSG, Urt. v. 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R Rn. 14 - SozR 4-4200 § 22 Nr 87). Das gilt u.a. für Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- oder Brennstoffversorgungsanlage (§ 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a und b BKV), Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme (§ 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BKV), Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser (§ 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und b BKV) und Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen (§ 2 Satz 1 Nr. 6 BKV).
Kosten des Betriebs im vorgenannten Sinne sind nicht nur diejenigen für den Brennstoff, sondern auch diejenigen für den von der Anlage benötigten Betriebsstrom (insbesondere für Zünd- und Pumpvorgänge). Aufwendungen für Haushaltsstrom müssen hingegen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden (vgl. BSG, Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R Rn. 29 - BSGE 102, 274; BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R Rn. 13).
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG/SGB2/SGB12ÄndG) vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) waren auch Kosten der Warmwasserbereitung im Regelbedarf enthalten und daher zwecks Vermeidung doppelter Leistungsgewährung von den Aufwendungen für die Heizung abzuziehen. Dies hatte bei technischer Erfassungsmöglichkeit in konkreter Höhe, anderenfalls unter Ansatz des nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS 1998) in der Regelleistung enthaltenen Betrages für die Warmwasserbereitung zu geschehen (vgl. BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R Rn. 20 ff. - BSGE 100, 94; BSG, Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 Rn. 24 f. - BSGE 102, 274 ff.; BSG, Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R Rn. 28 - BSGE 104, 179; BSG, Urt. v. 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R Rn. 13 ff.; BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R Rn. 16; BSG, Urt. v. 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R Rn. 15 - SozR 4-4200 § 22 Nr 87).
Ab dem 01.01.2011 sind Kosten der Warmwasserbereitung nicht mehr vom Regelbedarf umfasst (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. durch das RBEG/SGB2/SGB12ÄndG: „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“), so dass der Abzug von den Heizkosten entfällt. Es handelt sich nunmehr um einen eigenständigen Bedarf.
Entsprechende Aufwendungen einschließlich derjenigen für den Betriebsstrom der Anlage werden bei Mietobjekten mit zentraler Warmwassererzeugung über die Nebenkosten erfasst und auf die Nutzer verteilt (§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 HeizkostenV). In diesem Falle stellen sie als dem Vermieter geschuldete Zahlungen für Warmwasser Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Bei Warmwasserbelieferung durch Dritte unterfallen sie ebenfalls dieser Vorschrift. Bei dezentraler Warmwassererzeugung durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen sind sie hingegen gemäß dem zeitgleich mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das RBEG/SGB2/SGB12ÄndG eingeführten § 21 Abs. 7 SGB II als pauschalierter Mehrbedarf zu erbringen.
Bei selbstbewohntem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R Rn. 38 - BSGE 100, 186 ff.; BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R Rn. 14 - SozR 4-4200 § 22 Nr 17; BSG, Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R Rn. 18; BSG, Urt. v. 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R Rn. 14 ff. - SozR 4-4200 § 22 Nr 44; BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R Rn. 12). In die Bedarfsermittlung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einzustellen sind daher auch die Kosten für den Betriebsstrom einer Heizungsanlage (vgl. BSG, Beschl. v. 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B Rn. 8; BSG, Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R Rn. 18; BSG, Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R Rn. 15; BSG, Urt. v. 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R Rn. 12 ff. - SozR 4-4200 § 22 Nr 87). Zur Anwendbarkeit des § 21 Abs. 7 SGB II auf Wohnungseigentümer liegen – soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor. Jedoch hat das BSG bereits die Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Wohnungsmietern und -eigentümern betont (vgl. BSG, Urt. v. 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R Rn. 15 - SozR 4-4200 § 22 Nr 87).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Das besprochene Urteil enthält praxisrelevante Ausführungen sowohl verfahrensrechtlichen als auch materiell-rechtlichen Inhalts.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertieft und erweitert der erkennende Senat die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II wie folgt:
Der kalendermäßige Ablauf der Ein-Jahres-Frist und der Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II wird durch ein ursprünglich wegen der vorläufigen Entscheidung anhängig gewordenes gerichtliches Verfahren nicht gehindert. § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden ist. Dies war höchstrichterlich bislang eher beiläufig entschieden worden (vgl. die Nachweise unter E.). Diese Rechtsprechung bestätigt der erkennende Senat nun erstmalig unter ausführlicher und überzeugender Begründung (Rn. 15 bis 23 des Urteils).
Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bewirkt eine Änderung des Inhalts der ursprünglich vorläufigen Bewilligung (§ 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II): Der auf die Vorläufigkeit bezogene Teil erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB X), während die Höhe der bewilligten Leistung unverändert bleibt und als abschließend festgesetzt gilt (Rn. 26 des Urteils). Die fiktive abschließende Festsetzung wird Gegenstand des Klageverfahrens. Diese Rechtswirkungen treten nicht durch einen zusätzlichen (fingierten) Verwaltungsakt, sondern kraft gesetzlicher Anordnung ein, so dass für eine unmittelbare oder mittelbare Anwendung von § 96 SGG kein Raum ist (Rn. 24 des Urteils). Damit nimmt der erkennende Senat erstmals höchstrichterlich Stellung zu dem in Lit. und Rspr. bestehenden Meinungsstreit (vgl. die Nachweise unter E.).
Auch im Falle zunächst vorläufig bewilligter (§ 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II) und sodann infolge Zeitablaufs (fiktiv) als abschließend festgesetzt geltender (§ 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II) Leistungen ist ein Klagebegehren auf höhere Leistungen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Abs. 4 SGG zu verfolgen (Rn. 28 des Urteils). Insoweit unterscheidet sich die prozessuale Lage nicht von derjenigen bei Erlass eines abschließenden Festsetzungsbescheids (vgl. die Nachweise unter E.).
II. In materiell-rechtlicher Hinsicht stellt das besprochene Urteil die nach Inkrafttreten des RBEG/SGB2/SGB12ÄndG vorzunehmende unterschiedliche grundsicherungsrechtliche Zuordnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Warmwasserbereitung klar: Bei einem Mietverhältnis mit zentraler Warmwassererzeugung werden solche Aufwendungen über die Nebenkosten erfasst, zu denen auch der Betriebsstrom der Anlage gehört (§ 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a BKV), und auf die Nutzer verteilt (§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 HeizkostenV). In diesem Falle stellen sie als dem Vermieter geschuldete Zahlungen für Warmwasser Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Bei Warmwasserbelieferung durch Dritte unterfallen sie ebenfalls dieser Vorschrift. Bei dezentraler Warmwassererzeugung durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen sind sie hingegen als pauschalierter Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 7 SGB II zu erbringen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die durch Erlass eines Verwaltungsakts zu treffende abschließende Bestimmung eines Anspruchs auf Alg II richtet sich, sofern der Zeitraum einer zunächst vorläufig vorgenommenen Bewilligung vor dem 01.08.2016 beendet war, nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 2 und 3 SGB III (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 - SozR 4-4200 § 41a Nr 1 Rn. 31; BSG, Urt. v. 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 108 Rn. 21). Sie ist also unabhängig davon, ob die abschließende Bestimmung des Leistungsanspruchs durch Verwaltungsakt vor oder nach dem 01.08.2016 erfolgt, als endgültige Festsetzung gemäß § 328 Abs. 2 SGB III vorzunehmen (Rn. 12 des Urteils).
§ 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II ist zur Erhaltung eines Anwendungsbereichs der Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II dahin auszulegen, dass er nicht nur fehlende abschließende Entscheidungen i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II, sondern auch unterbliebene endgültige Festsetzungen i.S.d. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III erfasst (Rn. 14 des Urteils).
Wird mit einer Klage höheres Alg II (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zünd- und Pumpstrom einer Gastherme) ohne (grundsätzlich zulässige) ausdrückliche oder konkludente Begrenzung des Streitgegenstands auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 4 AS 26/14 R Rn. 10 - SozR 4-4200 § 21 Nr 20; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R Rn. 10 - BSGE 117, 240; BSG, Urt. v. 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R Rn. 12 - BSGE 116, 254; BSG , Urt. v. 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R Rn. 10 - SozR 4-4200 § 22 Nr 78) geltend gemacht, so erfolgt allein dadurch, dass das SG das Klagbegehren in seinem Urteil den Leistungen für Unterkunft und Heizung zuordnet, keine Beschränkung des Gegenstandes des Berufungsverfahrens, welche das LSG berechtigen würde, ausschließlich über Leistungen für Unterkunft und Heizung zu entscheiden. Berufungsgegenstand ist dann vielmehr weiterhin die Höhe der Leistungen insgesamt, die unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen ist (Rn. 24 des Urteils).



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein!

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Testen Sie das juris Portal 30 Tage kostenfrei!

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!