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Dokumentinformation
Datum: | 30.06.1966 |
Beschreibung: |
BAG 5. Senat | 5 AZR 385/65 Urteil | 1. SpielbkV 1 § 7 Abs 2 S 2 vom 1938-07-27 in der Fassung der SpielbkV 1944 vom 1944-01-31 enthält auch heute noch geltendes Recht; auch die Ermächtigung, "das Nähere" durch eine Satzung zu regeln, gilt fort. Nicht zu entscheiden war, ob die Ermächtigung auf den zuständigen Bundes- oder Landesminister übergegangen ist.2. SpielbkV 1 § 7 Abs 2 S 2 gebietet, daßa. das Spendenaufkommen einer Spielbank bei dieser verbleibt, sofern sie ein selbständiger Betrieb ist,b. das Spendenaufkommen "der Gefolgschaft" der einzelnen Spielbank zugute kommt,c. grundsätzlich auch Teile des Spendenaufkommens für gemeinnützige Zwecke vorgesehen werden.3. Die Troncsatzung 1963 ist unwirksam, soweit sie eine von vorstehender Nr 2 abweichende Regelung trifft.4. Unmittelbare Ansprüche eines Croupiers auf Zahlung von Punktanteilen neben seinem Gehalt bestehen allein auf Grund des SpielbkV 1 § 7 nicht. Er hat aber ein rechtliches Interesse daran, daß die Unzulässigkeit von Entnahmen aus dem Spendenaufkommen, die SpielbkV 1 § 7 widersprechen, alsbald festgestellt wird. | Art 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 GG, Art 80 GG, Art 123 Abs 1 GG, ... |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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