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Dokumentinformation
Datum: | 28.11.1972 |
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OLG Karlsruhe | 8 U 99/72 Urteil | 1. Der Unternehmer muß das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung nach HGB § 89a Abs 1 und das von ihm behauptete schuldhafte Verhalten des gekündigten Handelsvertreters nach HGB § 90a Abs 2 S 1 beweisen. Die Umkehr der Beweislast in dem vorliegenden Formularvertrag verstößt gegen BGB § 242.2. Die Beklagte brauchte als Handelsvertreterin und selbständige Kauffrau iS HGB § 1 Abs 1 Nr 7 der Klägerin ihre AU wegen Erkrankung nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Das durch eigene gesundheitliche Beschwerden und die Pflege ihrer kranken Mutter verursachte Absinken ihres Umsatzes war nicht schuldhaft iS des HGB § 90a Abs 2 S 2.3. Die Höhe der vom Unternehmer nach HGB § 90a Abs 1 S 3 dem Handelsvertreter zu leistenden Entschädigung für die Unterlassung des Wettbewerbs braucht zwar im Handelsvertretervertrag noch nicht beziffert zu werden; der Unternehmer muß dann aber spätestens nach der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses und vor oder bei dessen Beendigung dem Handelsvertreter seine Zahlungsbereitschaft mitteilen und ihm entweder einen bestimmten Betrag anbieten oder ihn auffordern, seine Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung mitzuteilen.4. Wenn der Unternehmer wie im vorliegenden Fall dem Handelsvertreter nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, daß er zu keiner Zahlung bereit ist, darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs verweigern (HGB § 320 Abs 1 S 1).5. Wenn der Unternehmer durch Vertragsänderung die bisherige Provision aufspaltet in 80 % Provisionen nach HGB § 87 und 20 % Delkredere-Provision, darf er den Handelsvertreter über die rechtliche Bedeutung dieser Änderung nicht falsch informieren. Überdies muß die Delkredere-Absprache nach HGB § 86b Abs 1 auf bestimmte genannte Geschäfte bezogen werden.6. Soweit der Unternehmer geschuldete Provision aufgrund seiner unrichtigen Auslegung des Handelsvertretervertrages zu Unrecht einbehält, verstößt seine Berufung auf die darin abweichend von HGB § 88 stark abgekürzte Verjährungsfrist gegen BGB § 242. | § 86b Abs 1 HGB, § 88 HGB, § 89a Abs 1 HGB, § 90a HGB, § 242 BGB, ... |
Quelle: |
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