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Dokumentinformation
Datum: | 26.05.1998 |
Beschreibung: |
LG Berlin 64. Zivilkammer | 64 S 266/97 Urteil | 1. Enthält der Mietvertrag über eine Wohnung mit Heizung keine Regelung über die Heizperiode, so gilt ergänzend dafür der übliche Zeitraum der Beheizung von 1.10. bis zum 30.4. des Folgejahres. Die vom Vermieter in dieser Zeit geschuldeten Raumtemperaturen betragen:a) 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr für Wohnräume 20 Grad Celsiusb) 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr für Bad und Toilette 21 Grad Celsiusc) 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr in allen Räumen 18 Grad Celsius.Ist das Bad der Wohnung ohne Heizkörper vermietet worden, wird dessen Beheizung nicht geschuldet.2. Die Warmwasserversorgung einer Wohnung ist nur dann mangelfrei, wenn eine Warmwassertemperatur von 40 Grad Celsius ohne zeitlichen Vorlauf gewährleistet ist.3. Hat der Vermieter nach Mängelrüge den Mangel unstreitig beseitigt, macht der Mieter jedoch danach einen neuen Mangel an dem reparierten Wohnungsteil geltend, so muß er diesen neuen Mangel im einzelnen darlegen und beweisen. |
Quelle: |
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