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Dokumentinformation
Datum: | 17.12.1974 |
Beschreibung: |
BSG 9. Senat | 9 RV 76/74 Urteil | 1. Ein Bescheid über Gewährung von Berufsschadensausgleich, in dem als Vergleichseinkommen bis zum 45. Lebensjahr gemäß DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 Abs 2 (Fassung: 1964-07-30, 1968-02-28 - DV 1964/1968) das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 festgesetzt wird, bindet mit seiner Bekanntgabe (KOV-VfG § 24 Abs 2) die Versorgungsbehörde an diese Einstufung und an die sie begründende Einordnung des Schwerbeschädigten als "Berufsoffizier mit Bezügen nach Besoldungsgruppen bis A 11". Diese Bindung bewirkt im zeitlichen Geltungsbereich der DV 1964/1968, daß vom vollendeten 45. Lebensjahr an für das Vergleichseinkommen die Besoldungsgruppe A 11 maßgebend wird. Auch seit Inkrafttreten des DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 vom 1974-04-11 bleibt die Behörde an die Festsetzung des Vergleichseinkommens nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 weiterhin gebunden.Die berufliche Einordnung bewirkt darüber hinaus - also isoliert von der Einstufung nach Besoldungsgruppe A 9 (A 11) - keine Bindung. Soweit der Schwerbeschädigte seine Einstufung nach Besoldungsgruppen A 13/A 15 mit der Begründung begehrt, er wäre ohne die Schädigung Stabsoffizier geworden, ist unbeschränkt zu prüfen, ob er überhaupt Berufsoffizier der Bundeswehr geworden wäre. | § 77 SGG, § 24 Abs 2 KOVVfG, § 4 Abs 2 BVG§30Abs3u4DV vom 30. Juli 1964, § 4 Abs 2 BVG§30Abs3u4DV vom 28. Februar 1968, § 4 Abs 2 BVG§30Abs3u4DV vom 11. April 1974, ... |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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