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Dokumentinformation
Datum: | 11.11.1968 |
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BAG 1. Senat | 1 AZR 16/68 Urteil | 1. Die Mitgliederwerbung der Gewerkschaften ist durch GG Art 9 Abs 3 grundgesetzlich geschützt.2. Bei einer solchen Mitgliederwerbung handelt es sich nicht um "geschäftlichen Verkehr" im Sinn des UWG § 1.3. Die Tarifpartner können die Veröffentlichung eines von ihnen vereinbarten Tarifvertrages durch andere Koalitionen, für deren Mitglieder und potentielle Mitglieder der Tarifvertrag von Bedeutung ist, nicht aufgrund eines Eigentums oder urheberrechtlicher Vorschriften verbieten.4. Im Hinblick auf den durch GG Art 9 Abs 3 gegebenen Koalitionspluralismus steht es jeder der mehreren Koalitionen frei, für sich zu werben.5. Keine der im Wettbewerb miteinander stehenden Koalitionen ist berechtigt, in einer Weise zu werben, die berechtigte Belange der anderen Koalition beeinträchtigt.6. Eine Beeinträchtigung der berechtigten Belange der anderen Koalition stellt einen Eingriff in deren durch GG Art 9 Abs 3 geschütztes Recht zur koalitionsmäßigen Betätigung dar.7. Ein solcher Eingriff ist dann gegeben, wenn die werbende Gewerkschaft zu ihrer Werbung Tariferfolge, die nicht von ihr, sondern von der mir ihr im Wettbewerb stehenden Koalition erzielt sind, in einer Weise ausnutzt, die bei einem unbefangenen Dritten den Eindruck erweckt, der Erfolg sei von der werbenden Gewerkschaft erzielt worden. | Art 9 Abs 3 GG, § 1 UWG, § 5 UrhG, § 62 UrhG, § 97 UrhG, ... |
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