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Dokumentinformation
Datum: | 10.09.1975 |
Beschreibung: |
BAG 4. Senat | 4 AZR 456/74 Urteil | 1. Für Betriebe, in denen von den Arbeitnehmern nebeneinander unter den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BauRTV) fallende und von diesem Tarifvertrag nicht erfaßte Tätigkeiten verrichtet werden, gilt der BauRTV nur dann, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer für die baugewerblichen Tätigkeiten aufgewendet wird. Wie sich für den Betrieb die verschiedenen Aufgaben wirtschaftlich auswirken, ist nicht entscheidend.2. Abbrucharbeiten und das Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal werden vom BauRTV F: 1965-03-31 nur erfaßt, soweit diese Tätigkeiten mit anderen, von dem betreffenden Betrieb selbst in erheblichem Umfange geleisteten sonstigen baugewerblichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.3. Nach ZPO § 142 kann einer Prozeßpartei auch die Vorlage solcher Urkunden aufgegeben werden, auf die sie sich nicht zuvor bezogen hatte. Anordnungen nach dieser Vorschrift sind jedoch nicht erzwingbar. Deswegen darf einer Prozeßpartei, die einer Auflage nach ZPO § 142 nicht nachkommt, daraus grundsätzlich kein Rechtsnachteil entstehen. | § 1 TVG, § 1 BauRTV vom 31. März 1965, § 142 ZPO |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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