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Dokumentinformation
Datum: | 07.11.1972 |
Beschreibung: |
BVerfG 1. Senat | 1 BvR 280/71 Beschluss | 1. Die Frage, ob Rechtsanwälte zum Tragen einer Amtstracht verpflichtet sind, ist im wesentlichen durch Beschluß des BVerfG vom 1970-02-18 (vergleiche BVerfG 1970-02-18 1 BvR 226/69 = BVerfGE 28, 21) entschieden worden. Ob zu dieser Amtstracht auch ein weißer Langbinder gehört, ist eine Frage, die - wenn nötig - im standesrechtlichen Verfahren geklärt werden kann. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen richtet, daß das Gericht die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers durch seine Zurückweisung als Prozeßbevollmächtigter wegen einer Geringfügigkeit übermäßig beschränkt habe, wirft der Fall keine klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf.Denn daß bei Eingriffen in die Berufsfreiheit nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vom 1970-02-18. Durch die Versagung der Entscheidung zur Sache entsteht dem Beschwerdeführer schon deshalb kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, weil seine Zurückweisung in dem damaligen Termin folgenlos geblieben ist und weil er etwaige künftige Maßnahmen des Gerichts ohne unzumutbare Belastung durch Tragen eines weißen Langbinders abwenden könnte. | Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 93a Abs 3 BVerfGG, § 93a Abs 4 BVerfGG |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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