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Dokumentinformation
Datum: | 13.03.2013 |
Beschreibung: |
Staatsgerichtshof des Landes Hessen | P.St. 2344 Beschluss | 1. In einem konkreten Normenkontrollverfahren kann der Staatsgerichtshof das vorlegende Gericht auf Bedenken an der Zulässigkeit einer Vorlage hinweisen oder ihm die Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten übermitteln und ihm dadurch die Möglichkeit zur Ergänzung oder Rücknahme des Vorlagebeschlusses geben.2. Die Berechtigung des vorlegenden Gerichts, seinen Vorlagebeschluss bis zu der Entscheidung des Staatsgerichtshofes abzuändern, ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des ursprünglichen Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses geändert hat. 3. Sieht das einschlägige Verfahrensrecht grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor, muss das Fachgericht vor einer Vorlage grundsätzlich mündlich verhandeln. Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn das Fachgericht seine Vorlage nachträglich korrigiert oder ergänzt. Entbehrlich ist eine mündliche Verhandlung vor einer Vorlage dann, wenn schon vor der mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Norm mit Sicherheit feststeht. 4. Vor einer Vorlage muss ein Gericht, sofern eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt, diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist. | Art 135 Verf HE, Art 133 Abs 1 Verf HE, Art 132 Verf HE, Art 29 Abs 1 Verf HE, § 41 Abs 2 StGHG, ... |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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