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Dokumentinformation
Datum: | 04.10.1983 |
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BFH 7. Senat | VII R 16/82 Urteil | 1. "Geschäftslokal" i.S. der §§ 183 und 184 ZPO kann bei einer Aktiengesellschaft außer dem Vorstandsbüro auch ein Vorraum sein, über den die Aktiengesellschaft insofern verfügt, als sie in ihm durch Angestellte einer anderen Gesellschaft Arbeiten ausführen läßt, die ihrer Geschäftstätigkeit dienen.2. "Bediensteter" i.S. des § 184 ZPO ist jede Person, die von dem betreffenden Zustellungsempfänger mit einem Dienst für ihn betraut worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen dieser Person und dem Zustellungsempfänger ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis besteht.3. Die Mahnung nach § 341 AO war keine Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme.4. Wenn das FG der gegen zwei Verwaltungsakte erhobenen Klage hinsichtlich des einen Verwaltungsaktes stattgegeben und der Kläger wegen der Abweisung der Klage hinsichtlich des anderen Verwaltungsaktes Revision eingelegt hat, ist eine gegen den stattgebenden Teil des FG-Urteils gerichtete unselbständige Anschlußrevision der Behörde unzulässig.2. Ein Gesellschaftsteuerhaftungsbescheid ist schriftlich zu erteilen (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1968 II 53/63).3. Als "Korporation" i.S. des § 184 Abs. 1 ZPO kommt jede juristische Person in Betracht (Literatur).4. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch darin liegen, daß das Gericht bei der Würdigung von Tatsachen mit einer bestimmten Rechtsauffassung überrascht. Eine solche Überraschung liegt nur vor, wenn das Gericht sein Urteil auf einen rechtlichen Standpunkt stützt, der bisher noch nicht im Verfahren erörtert worden ist und auch nicht nahegelegen hat (vgl. BFH-Rechtsprechung).5. NV: Ein Gesellschaftsteuerhaftungsbescheid entsteht dadurch, daß der zuständige Beamte den Vorgang in den Gesellschaftsteuerakten des FA abschließend zeichnet und ihn innerdienstlich weitergibt. Wirksam wird er allerdings erst mit der Zustellung einer Ausfertigung an denjenigen, für den er nach seinem Inhalt bestimmt ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). Hat das FA weitere Ausfertigungen des Haftungsbescheides zustellen lassen und weichen diese Ausfertigungen gegenüber der mit der Urschrift des Haftungsbescheids übereinstimmenden ersten Ausfertigung ab, so haben diese Abweichungen keinen Einfluß auf den Fortbestand des Haftungsbescheids. Maßgebend ist die in den Akten enthaltene Urschrift dieses Bescheids (vgl. BFH-Urteil vom 3.8.1978 VI R 171/75).6. NV: Die Zustellung eines Steuerbescheids, der schriftlich zu erteilen ist, ist auch dann wirksam, wenn die übergebene Ausfertigung des Bescheides weder eine Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk oder Ausfertigungsvermerk, sondern nur einen Abdruck des Dienstsiegels der Behörde enthält (vgl. BFH-Urteil vom 3.8.1978 VI R 171/75). Dasselbe gilt für einen Haftungsbescheid.7. NV: Bemessung des Streitwerts im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung auf den Betrag, der vom Drittschuldner dem FA überwiesen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1977 VII R 4/77). Bemessung des Streitwerts des Begehrens, Vollstreckungsschutz zu gewähren, auf 10 v.H. dieses Betrags (vgl. BFH-Urteil vom 2.6.1967 IV B 15/66). | § 183 ZPO, § 184 Abs 1 ZPO, § 556 Abs 2 ZPO, § 326 Abs 3 AO, § 341 AO, ... |
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