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Dokumentinformation
Datum: | 01.12.1987 |
Beschreibung: |
BFH 9. Senat | IX R 104/83 Urteil | 1. NV: Das gerichtliche Verfahren über Einkünfte, für die eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO 1977 n.F. i.V.m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 n.F. in Betracht kommt (hier: für Bauherrenmodelle und Ersterwerbermodelle; vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1987 IX R 90/86 zum zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften) ist nicht nach § 74 FGO auszusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1985 IX R 85/82), wenn der dem für die gesonderte Feststellung zuständigen FA gemäß § 4 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 n.F. eingeräumte Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, daß eine nachträgliche gesonderte Feststellung nicht mehr durchgeführt werden darf. Hier: zeitlich weit zurückliegende Feststellungszeiträume, im Klageverfahren/Revisionsverfahren Ablehnung von gesonderten Feststellungen durch das FA bzw. OFD.2. NV: Stellt die Vermietung von in Spanien belegenen Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb dar, so sind dabei entstehende Verluste gemäß DBA-Spanien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen. Sie sind auch dann nicht abziehbar, wenn es sich um vorbereitende Aufwendungen handelt und die Betriebstätte erst in einem späteren Veranlagungszeitraum eröffnet werden soll. Die Verluste können allerdings nach § 2 Abs. 1 AIG abziehbar sein (vgl. BFH-Rechtsprechung).3. NV: Für die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen im Rahmen von Bauherrenmodellen und Ersterwerbermodellen (hier: Bearbeitungsgebühr, Provision und Spesen für Finanzierung; Provision für Ausbietungsgarantie und Mietgarantie) kommt es nicht auf die Bezeichnung an, die die Beteiligten hierfür wählen, sondern auf deren wirtschaftlichen Gehalt. In der Vereinbarung unangemessen hoher Gebühren kann Gestaltungsmißbrauch liegen. Zahlungen auf ein Treuhandkonto führen nicht zu einem Abfluß der Aufwendungen beim Treugeber (vgl. BFH-Rechtsprechung). | § 1 Abs 1 Nr 2 AO1977§180Abs2V, § 4 AO1977§180Abs2V, Art 7 Abs 1 DBA ESP, Art 23 Abs 1 Buchst a DBA ESP, § 2 Abs 1 AuslInvG, ... |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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