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Dokumentinformation
Datum: | 14.04.1988 |
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BFH 4. Senat | IV R 160/84 Urteil | 1. NV: Bauten auf fremden Grund und Boden im bilanztechnischen Sinn gibt es auch ohne zivilrechtliches Eigentum am Gebäude. Derartige Bauten, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (hier: Werkswohnungen), sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG als abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu behandeln und zu aktivieren. Obwohl Grund und Boden und ein darauf errichtetes Gebäude bilanzsteuerrechtlich zwei verschiedene Wirtschaftsgüter sind, werden sie gleichwohl --soweit sie im (wirtschaftlichen) Eigentum desselben Steuerpflichtigen stehen-- nur einheitlich dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zugeordnet. Gehört bei einer Personengesellschaft das Grundstück einem Gesellschafter, so ist es dessen Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen.2. NV: Bei Grundstücksentnahme wegen Schenkung (aus nichtbetrieblichen Gründen) ist der Entnahmevorgang abgeschlossen, wenn das Grundstück nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört, wenn der Schenkungsempfänger also das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück erhält; das ist im allgemeinen der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. BFH vom 13.10.1972 I R 213/69).3. NV: Wurden Grundstücke, die zum Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen gehören, bisher fälschlich nicht bilanziert, ist im Zeitpunkt der Entnahme der Entnahmegewinn durch Gegenüberstellung des Teilwerts und des anstelle des Buchwerts tretenden Wertes, mit dem die Grundstücke im Falle einer zutreffenden Bilanzierung als (Sonder-)Betriebsvermögen angesetzt worden wären (dem Einlagewert), zu ermitteln.4. NV: Für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder entgeltlich überlassen wird und aufgrund welcher vertraglichen Regelung die Nutzung gewährt wird. Demgemäß ist auch ein Grundstück, das ein Gesellschafter der Gesellschaft überläßt, damit diese dort ein eigenes Betriebsgebäude errichtet, als Sonderbetriebsvermögen anzusehen, und zwar unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrundlagen die Überlassung zur Nutzung beruht. | § 6 Abs 1 Nr 1 EStG, § 4 Abs 1 S 2 EStG, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG, § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, ... |
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Quelle: |
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