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Dokumentinformation
Datum: | 27.10.1988 |
Beschreibung: |
BFH 4. Senat | IV S 11/88 Beschluss | 1. NV: Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren ist der BFH als Gericht der Hauptsache bei einem unmittelbar gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, in bezug auf diese Feststellungen sind zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden (vgl. BFH-Beschluß vom 21.11.1973 I S 8/73).2. NV: Zur Behandlung eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks mit aufstehendem Gebäude als Sonderbetriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft betreibenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG), in die das Grundstück bei deren Gründung vom bisherigen Einzelunternehmer eingebracht werde, wenn das Gebäude seit Aufnahme in die DM-Eröffnungsbilanz jahrzehntelang bilanziert und AfA nebst sonstigem Grundstücksaufwand als Betriebsaufwand behandelt worden ist, die Pachteinnahmen aber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden sind (vgl. BFH-Rechtsprechung, auch zu: einheitliche Zuordnung von Grundstück und Gebäude zum Betriebsvermögen, Entnahme durch Verpachtung und Erklärung als Einkünfte nach § 21 EStG, Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters). | § 118 Abs 2 FGO, § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 4 Abs 1 EStG, § 13 Abs 1 EStG, ... |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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