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Dokumentinformation
Datum: | 24.11.1988 |
Beschreibung: |
BFH 4. Senat | IV R 37/85 Urteil | 1. NV: Läßt ein Unternehmen bei objektiver Betrachtung wegen mehrjähriger Verluste keinen Totalgewinn erwarten (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 25.6.1984 GrS 4/82 sowie Ausführungen zur Errechnung des Totalgewinns bei unbestimmter Dauer des Unternehmens), so liegt darin ein Beweisanzeichen, daß dem Steuerpflichtigen dies bekannt war und er nicht in Gewinnerzielungsabsicht handelte. Der Steuerpflichtige kann aber darlegen, welche Umstände zu der Annahme berechtigen, ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können. Auch wenn der Steuerpflichtige die objektiven Gegebenheiten verkannt hat, kann sein Handeln von der Absicht der Gewinnerzielung getragen gewesen sein. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, daß der Steuerpflichtige seine Verluste erkannt hat, sofern er nur bestrebt war, sie wettzumachen oder möglichst gering zu halten. Nimmt der Steuerpflichtige die Verluste allerdings hin, um mit Hilfe von Verlustzuweisungen durch eine Ermäßigung seiner Einkommensteuerschuld einen Ausgleich zu finden, so muß diese außerhalb der Einkommenssphäre liegende Vorteilserzielung außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Rechtsprechung). | § 2 Abs 1 EStG |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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