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Dokumentinformation
Datum: | 03.05.1990 |
Beschreibung: |
BFH 7. Senat | VII R 51/89 Urteil | 1. NV: Die Verbleibensvoraussetzung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO (StZBl. Bln. 1978, 637) für einen in Berlin zugelassenen Anhänger ist bei Abwesenheitszeiten von Berlin von mehr als 14-tägiger Dauer nicht erfüllt (vgl. Verwaltungsanordnung des Senators für Finanzen zur DVO, StZBl. Bln. 1978, 638). Es gibt keinen Rechtsgrund, die von der Verwaltung insoweit anerkannte Toleranz zu erweitern. Außerkraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelungen müssen außer Betracht bleiben. Besondere Umstände --längere Auslandsfahrten; Reparaturen-- die mit der Fahrt selbst zusammenhängen, können im Einzelfall berücksichtigt werden (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Verwendung eines Anhängers auf Baustellen in der DDR für 21, 28 und 64 Tage).2. NV: Eine --unselbständige-- Anschlußrevision ist unzulässig, wenn sie nicht den Gegenstand der Hauptrevision betrifft (Konnexität). Das ist der Fall, wenn die Anschlußrevision bei Zusammenfassung mehrerer Veranlagungszeiträume in einem Steuerbescheid wegen eines Steuerfalles erhoben wird, dessen Beurteilung mit der Hauptrevision nicht angegriffen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1984 I R 22/79; Literatur). | § 1 Abs 1 Nr 2 KraftStGÄndGDV BE, § 155 FGO, § 556 ZPO |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
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