- Trefferliste
Dokumentinformation
Datum: | 19.06.1990 |
Beschreibung: |
BFH 7. Senat | VII R 84/88 Beschluss | 1. NV: Da nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ohne das erledigende Ereignis zugrunde zu legen ist, kommt es, wenn die Sache voraussichtlich an das FG zurückverwiesen worden wäre, auf die mutmaßliche Entscheidung des FG an (vgl. BFH-Beschluß vom 15.4.1986 VII R 152/83).2. NV: Der Senat neigt zu der Auffassung, daß eine zeitgleich neben dem juristischen Vorbereitungsdienst ausgeübte Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG auch dann erfüllen kann, wenn dem Rechtsreferendar eine Nebentätigkeit dieses Umfangs nicht genehmigt worden war (vgl. BFH-Rechtsprechung).3. NV: Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet nicht, rechtlich verbotene Handlungen oder Verhaltensweisen, die nur im Rahmen bestimmter Rechtsverhältnisse oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses nicht gestattet sind, auf allen Rechtsgebieten stets und ohne ein Abstellen auf die Schwere der Rechtsverletzung dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie den Tatbestand einer für den Handelnden günstigen Norm erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.1989 VII R 115/87). | § 138 Abs 1 FGO, § 126 Abs 3 Nr 2 FGO, § 36 Abs 1 Nr 1 StBerG vom 4. November 1975 |
Ansichten: | Kurztext, Langtext |
Quelle: |
![]() |