Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Rechtsdienstleistungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 30.09.2021
Fußnoten(+++ Textnachweis ab: 1.7.2008 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.12.2007 I 2840 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 20 Satz 3 am 1.7.2008 in Kraft. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19 treten am 18.12.2007 in Kraft. Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
Fußnoten
Inhaltsübersicht: IdF d. Art. 16 Nr. 1 G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b u. c G v. 1.10.2013 I 3714 mWv 9.10.2013, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 1.10.2013 I 3714 mWv 1.11.2014 u. d. Art. 6 Nr. 1 G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017
§ 1 Anwendungsbereich(1) 1Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 2Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. (2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist. (3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt. Fußnoten
§ 1 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017
§ 1 Abs. 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 2 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 1 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 6 Nr. 2 Buchst. c G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). 2Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. (3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher RechtsdienstleistungenDie selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen LeistungspflichtRechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. § 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
(2) 1Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Fußnoten
§ 8 Abs. 1 Nr. 5: IdF d. Art. 5 Abs. 1 G v. 19.7.2016 I 1757 mWv 27.7.2016
§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen(1) 1Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen. (2) 1Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. 2Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend. (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt. Fußnoten
§ 9 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
(2) 1Die Registrierung erfolgt auf Antrag. 2Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen. (3) 1Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. 2Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. 3Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. 4Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden. Fußnoten
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 49 Nr. 1 G v. 23.7.2013 I 2586 mWv 1.8.2013
§ 10 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 10 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 10 Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. c G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. (2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens. (3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird. (4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden. (5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. Fußnoten
§ 11 Abs. 5: Eingef. durch Art. 6 Nr. 4 G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht. Fußnoten
§ 11a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 1.10.2013 I 3714 mWv 1.11.2014
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind
(2) 1Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 2Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind. (3) 1Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. 2Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. 3In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. 4Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. 5Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. (4) 1Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). 2Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. 3Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung. Fußnoten
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021
§ 12 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 4 Abs. 4 Nr. 1 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013 § 12 Abs. 3 Satz 3 u. 4: IdF d. Art. 6 Nr. 5 G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 12 Abs. 5: IdF d. Art. 142 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 13 Registrierungsverfahren(1) 1Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. 2Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. 3Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:
(2) 1Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. 3Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. 4Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. (3) 1Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen. 2Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 3Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. 4Diese unterrichtet die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. (4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu regeln. 2Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen. Fußnoten
§ 13 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 28.12.2009
§ 13 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 9 Abs. 2 G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 28.12.2009 § 13 Abs. 1 Satz 4 Eingangssatz: IdF d. Art. 6 Nr. 6 G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 u. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. DBuchst. aa G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 13 Abs. 1 Satz 5: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. DBuchst. bb G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 13 Abs. 2 Satz 1: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 22.12.2010 I 2248 mWv 28.12.2010 § 13 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 13 Abs. 2 Satz 3 (früher Satz 2): Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 22.12.2010 I 2248 mWv 28.12.2010; früherer Satz 2 jetzt Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 13 Abs. 2 Satz 4 (früher Satz 3): Früherer Satz 2 wurde Satz 3 gem. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.12.2010 I 2248 mWv 28.12.2010; früherer Satz 3 jetzt Satz 4 gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 13 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 14 nach Maßgabe d. Art. 30 G v. 25.7.2013 I 2749 mWv 1.8.2013 § 13 Abs. 4: Tritt gem. Art. 20 Satz 1 G v. 12.12.2007 I 2840 am 18.12.2007 in Kraft § 13 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 142 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 u. d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. c G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 13a Aufsichtsmaßnahmen(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus. (2) 1Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern. (3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(4) 1Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Er ist auf dieses Recht hinzuweisen. Fußnoten
§ 13a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 1.10.2013 I 3714 mWv 9.10.2013
§ 14 Widerruf der RegistrierungDie zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,
Fußnoten
§ 14 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 1.10.2013 I 3714 mWv 1.11.2014
§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater(1) 1Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. 2Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist. (2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat. Fußnoten
§ 14a: Eingef. durch Art. 6 Nr. 7 G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017
§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. 3Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. (2) 1Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2 erstattet. 2Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten:
(3) 1Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 2Das Verfahren ist kostenfrei. (4) 1Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein. (5) 1Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. 2Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen. (6) 1Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. 2Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft
(7) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). 2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Fußnoten
§ 15 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 49 Nr. 3 Buchst. a G v. 23.7.2013 I 2586 mWv 1.8.2013 u. d. Art. 6 Nr.8 Buchst. a DBuchst. aa G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017
§ 15 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 1.10.2013 I 3714 mWv 9.10.2013 u. d. Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. aa G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. bb G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. cc G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 3 Eingangssatz: IdF d. Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. cc aaa G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: IdF d. Art. 49 Nr. 3 Buchst. b G v. 23.7.2013 I 2586 mWv 1.8.2013 u. d. Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. cc bbb G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. cc ccc G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3: IdF d. Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. cc ddd G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. bb G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 2 Satz 6: Früher Satz 5 gem. u. idF d. Art. 6 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. dd G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15 Abs. 5 bis 7: Früher Abs. 5 gem. u. idF d. Art. 6 Nr. 8 Buchst. c G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15a Statistik1Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden. Fußnoten
§ 15a: Eingef. durch Art. 16 Nr. 3 G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 15a Satz 1: IdF d. Art. 6 Nr. 9 G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 15b Betrieb ohne RegistrierungWerden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern. Fußnoten
§ 15b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 G v. 1.10.2013 I 3714 mWv 9.10.2013
§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters(1) 1Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. 2Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu. (2) 1Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:
(3) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. 2Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtigkeit. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln. Fußnoten
§ 16 Abs. 2 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. aa aaa G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021
§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a: IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 12.6.2008 I 1000 mWv 1.7.2008 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa G v. 22.12.2010 I 2248 mWv 28.12.2010 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 22.12.2010 I 2248 mWv 28.12.2010 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e bis g: Früher Buchst. e gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. aa bbb G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 12.6.2008 I 1000 mWv 1.7.2008 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 22.12.2010 I 2248 mWv 28.12.2010 § 16 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 12.6.2008 I 1000 mWv 1.7.2008; idF d. Art. 6 Nr. 10 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 u. d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. bb G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 16 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 6 Nr. 10 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 16 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 16 Abs. 3 Satz 3: Ist gem. Art. 20 Satz 1 G v. 12.12.2007 I 2840 am 18.12.2007 in Kraft getreten; idF d. Art. 142 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 17 Löschung von Veröffentlichungen(1) 1Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln. Fußnoten
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: IdF d. Art. 6 Nr. 11 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017
§ 17 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 11 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 17 Abs. 2: Tritt gem. Art. 20 Satz 1 G v. 12.12.2007 I 2840 am 18.12.2007 in Kraft; idF d. Art. 142 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten(1) 1Die zuständigen Behörden dürfen einander und anderen für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden Daten über Registrierungen nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 übermitteln, soweit die Kenntnis der Daten zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich bekanntzumachenden Daten längstens für die Dauer von drei Jahren nach Löschung der Veröffentlichung zentral und länderübergreifend in einer Datenbank speichern und aus dieser im automatisierten Verfahren abrufen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist:
(2) 1Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 2Die zuständige Behörde nutzt für diese Verwaltungszusammenarbeit das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union. (2a) 1Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat die zuständige Behörde die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mitzuteilen. 2§ 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung einschließlich des automatisierten Datenabrufs und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Fußnoten
§ 18 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa G v. 12.6.2008 I 1000 mWv 1.7.2008
§ 18 Abs. 1 Satz 3 u. 4 (früher Satz 2): Früherer Satz 2 wurde Satz 3 gem. Art. 6 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa G v. 12.6.2008 I 1000 mWv 1.7.2008; jetzt Satz 3 u. 4 gem. u. idF d. Art. 6 Nr. 12 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 18 Abs. 2 u. 2a: Früher Abs. 2 gem. u. idF d. Art. 6 Nr. 12 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 18 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. aa G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 18 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b DBuchst. bb G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 18 Abs. 3: Ist gem. Art. 20 Satz 1 G v. 12.12.2007 I 2840 am 18.12.2007 in Kraft getreten § 18 Abs. 3 (früher Satz 1): IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb G v. 12.6.2008 I 1000 mWv 1.7.2008 u. d. Art. 142 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015; früherer Satz 2 aufgeh., Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 8 G v. 20.11.2019 I 1724 mWv 26.11.2019 § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen(1) 1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind. 2Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren. (2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Fußnoten
§ 19: Ist gem. Art. 20 Satz 1 G v. 12.12.2007 I 2840 am 18.12.2007 in Kraft getreten
§ 19 Abs. 1 Satz 1 (früher Abs. 1): IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. c G v. 12.6.2008 I 1000 mWv 1.7.2008; früher Abs. 1 einziger Text, jetzt Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 12 G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.1.2021 § 19 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 G v. 22.12.2020 I 3320 mWv 1.10.2021 § 20 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Fußnoten
§ 20: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 1.10.2013 I 3714 mWv 9.10.2013
§ 20 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 6 Nr. 13 Buchst. a DBuchst. aa G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 20 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 13 Buchst. a DBuchst. bb G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 20 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 6 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. aa G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 § 20 Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 6 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. bb G v. 12.5.2017 I 1121 mWv 18.5.2017 Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. |
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