juris Wissensmanagement-Lösungen für Ihre Kommune

Alltag in Deutschland: Kommunale Verwaltungen fördern die lokale Wirtschaft, bearbeiten Baugenehmigungen, schließen Ehen. Die vielfältigen Aufgaben der Rathäuser und die immer individueller werdenden Bedürfnisse der Bürger treffen aufeinander. Die öffentliche Verwaltung hat besondere Anforderungen an ein Rechtsinformationssystem, das den Mitarbeitern schnell zu den gesuchten Informationen verhilft. Mit den juris Wissensmanangement-Lösungen optimieren Sie Ihr Kosten- und Servicemanagement und arbeiten deutlich effizienter.

Begleiten Sie Vera S. und ihre Kollegen dabei, wie sie mit juris tägliche Herausforderungen schnell und einfach meistern.

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Fall 1: Baurecht

„Nachbarn mal wieder: Er widerspricht der Baugenehmigung der Nachbarin, weil sie auf ihrer Garage eine Dachterrasse eingerichtet hat. Wie lösen wir das?“

Bernhard K., Verwaltungsfachangestellter

Fallerläuterung und Lösung

Vera S., Verwaltungsfachangestellte:

Im juris Portal findet Vera eine aktuelle Entscheidungsbesprechung, die auch die regional unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in solchen Fällen erläutert.

Garagen sind in der einschlägigen Landesbauordnung abstandsrechtlich privilegiert, sie können ohne Abstand zum Nachbargrundstück errichtet werden. Für Dachterrassen gilt das aber gerade nicht. In Bernhards Fall befindet sich die Dachterrasse auf der Garage. Ob die Baugenehmigung durch die Dachterrasse gefährdet ist, lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres beantworten.

Vera erfährt in der Entscheidungsbesprechung, dass die Garagen- und die Terrassennutzung eindeutig voneinander zu trennen sind. Die Bauherrin hat ein Geländer angebracht, das die Dachterrasse von dem freizuhaltenden Bereich trennt. Sie verhindert damit die Gefahr einer illegalen Nutzung der Abstandsfläche. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bestätigte diese Praxis bereits in einem ähnlich gelagerten Fall. Vera kommt deshalb zum Ergebnis, dass die Dachterrasse in dem vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist.

Dank des juris Wissensmanagements kann Vera die für die Falllösung wichtigen Aspekte Schritt für Schritt prüfen. Die fundierte Begründung ihrer Entscheidung trägt zu einem schnellen Abschluss der Vorgänge bei.

Vera S. nutzt juris Kommune Premium

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Fall 2: Ordnungsrecht

„Seit der Hundeanleinpflicht im Landschaftsschutzgebiet bekomme sein Hund Rocky nicht mehr genug Auslauf, beschwert sich Herr Meier. Gibt es denn gar keine Möglichkeit seinen Hund frei laufen zu lassen?“

Sandra B., Verwaltungsfachangestellte

Fallerläuterung und Lösung

Bernhard K., Verwaltungsfachangestellter:

Herr Meier verstehe auch nicht, warum in dem Landschaftsschutzgebiet dagegen offenbar Landwirtschaft betrieben werden darf. Das werde dem Landschaftsschutz sicher auch nicht helfen.

Bernhard denkt nach. Eigentlich hat der Herr Meier doch recht – wie kann die Landwirtschaft gestattet sein, freilaufende Hunde aber als größere Gefahr für die brütenden Vögel angesehen werden? Die Landschaft in diesem Teil des Schutzgebiets kommt Bernhard auch nicht besonders schützenswert vor. Hat unsere Kommune hier einen Fehler gemacht?

Bernhard recherchiert im juris Portal und findet einen ähnlich gelagerten Fall, den sie zum Vergleich heranziehen kann. Er erfährt, dass eine Hundeanleinpflicht wegen des Störpotentials freilaufender Hunde für wiesenbrütende Vögel grundsätzlich zulässig sein kann. So weit, so gut. Aber wie passt die Landwirtschaft in das Landschaftsschutzgebiet?

Die Landwirtschaft steht der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets nicht im Wege, allerdings muss das Gebiet gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein gewisses Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts hin zu einem schutzwürdigen Zustand aufweisen. Dieses Potential sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Hundeanleinpflicht die einzige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels sei.

Die Hundeanleinpflicht könnte also rechtswidrig sein, wenn sie die einzige Maßnahme zur Entwicklung des Gebiets wäre. Bernhard wird deshalb Nachforschungen anstellen, welche Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet getroffen wurden.

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Fall 3: Straßenrecht

„Wir hatten Musik und darstellende Kunst auf unseren Straßen grundsätzlich erlaubt – aber wie verhält es sich beim Tarotkartenlegen?“

Vera S., Verwaltungsfachangestellte

Fallerläuterung und Lösung

juris Straßenrecht

Peter W., Beamter im mittleren Verwaltungsdienst:

Die Kartenlegerin meint, ihre Tätigkeit habe einen künstlerischen Charakter und bedürfe deshalb keiner straßenrechtlichen Erlaubnis. Die Kommune habe Kunst auf den Straßen grundsätzlich erlaubt. Das Kartenlegen erzeuge eine geheimnisvolle Atmosphäre, ähnlich einem Schauspiel. Es handele sich nicht bloß um das Anbieten einer Dienstleistung, sondern die Darbietung in der Öffentlichkeit lade auch zur Kommunikation mit den Passanten ein. Dabei könnten auch die kunstvoll gestalteten Karten betrachtet werden.

Peter stimmt zu: Manchmal ist es gar nicht so einfach, ob etwas zur Kunst zählt, oder nicht. Er findet im juris Portal eine Entscheidung, die die Argumentation gut zusammenfasst. Der in der vergleichbaren Sache zuständige Verwaltungsgerichtshof hatte festgestellt, dass Tarotkartenlegen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ist. Eine von einer Kommune grundsätzlich gegebene Erlaubnis für Musik und darstellende Kunst auf den öffentlichen Straßen sei aber nicht anwendbar, weil es sich beim Tarotkartenlegen gerade nicht um Kunst handele.

Die Wahrsagerei sei aber keine klassische Kunstform, die Tätigkeit eines psychologisch beratenden Hellsehers werde außerdem auch vom Bundesfinanzhof als gewerbliche Tätigkeit behandelt. Das beratende Gespräch selbst sei zudem nicht abstrakt auslegbar, sondern beziehe sich meist auf konkrete Personen und Situationen.

Peter konnte den Fall dank seiner juris Wissensmanagementlösung klar einordnen und wird sich in seiner Argumentation nun auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beziehen. Vielleicht findet er ja auch noch einen alternativen Weg, das Tarotkartenlegen doch noch zu erlauben.

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Fall 4: Versammlungsrecht

„Beim Protestcamp „Unsere Zukunft“ haben Teilnehmer private Zelte aufgestellt, obwohl das dem Veranstalter durch eine Auflage verboten wurde. Wie ist die Rechtslage?“

Peter W., Verwaltungsfachangestellter

Fallerläuterung und Lösung

Sandra B., Beamtin im mittleren Verwaltungsdienst:

Sandra fragt bei Peter nach: Stimmt es, dass die Teilnehmer die von ihnen aufgestellten privaten Zelte zur Übernachtung benutzen wollen? Irgendwie passt das ja zu einer Demonstration, die als „Camp“ angemeldet ist. Peter bestätigt das, weist aber darauf hin, dass die Behörde durch die Auflage ein Ausufern der Veranstaltung verhindern wollte, nicht zuletzt wohl auch aus Sicherheitsgründen. Außerdem sehe er nicht, warum zur Übernachtung aufgestellte Zelte vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt sein sollten – die Kundgebungen fänden ja in den übrigen, genehmigten Zelten der Veranstalter statt.

Sandra denkt auch an die Sicherheit, hat im konkreten Fall aber keine Bedenken. Sie recherchiert im juris Portal und findet vergleichbare Fälle: In einem Eilverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht kürzlich festgestellt, dass auch das Aufstellen privater Zelte noch von der Versammlungsfreiheit gedeckt sei. Das Übernachten in privaten Zelten könnte nicht untersagt werden, es gehe den Personen ja gerade um die Teilnahme an der Demonstration. Auch könne die Übernachtung in den privaten Zelten als Teil der Meinungskundgebung verstanden werden. Das Aufstellen der privaten Zelte sei dann auch von der Versammlungsfreiheit geschützt.

Sandra sieht beim Camp in ihrer Kommune keine zwingenden Gründe, warum sie gegen die privaten Zelte vorgehen sollte. Auch findet sie, dass das Zelten gut zur Botschaft der Veranstaltung passt. Sie kommt zum Ergebnis, dass sie ihre Entscheidung gut mit den Argumenten des Oberverwaltungsgerichts begründen kann.

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Fall 5: Öffentl. Baurecht

„Wenn wir die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte im reinen Wohngebiet erteilen, werden die Anwohner bestimmt klagen, wegen des zu erwartenden Lärms. Wie ist die Rechtslage?“

Bernhard K., Verwaltungsfachangestellter

Fallerläuterung und Lösung

Peter W., Beamter im mittleren Verwaltungsdienst:

Bernhard sieht schwarz für die Kita: Er meint, im reinen Wohngebiet könne die Baugenehmigung für eine Kita, die auch Kinder aus anderen Ortsteilen aufnehme sowieso nur ausnahmsweise erteilt werden. Der entstehende Lärm müsste berücksichtigt werden, und auch die Einrichtung eines Elterncafés in der Kita füge sich kaum in ein reines Wohngebiet ein.

Peter geht den Bedenken nach. Im juris Portal findet Peter rasch die aktuelle Rechtsprechung zur baurechtlichen Zulässigkeit von Kindertagesstätten: Bernhard hat den geplanten Standort richtig als reines Wohngebiet charakterisiert. Auch macht es tatsächlich einen Unterschied, ob die Einrichtung nur der innergebietlichen Nachfrage dient, oder auch Kinder aus anderen Gebieten kommen.

Die Baugenehmigung kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Kita nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsverträglich ist und weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 BauNVO eingehalten werden. Die Kita wäre unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind.

Peter erfährt bei seiner Recherche im juris Portal, dass in die Abwägung über die Zulässigkeit auch einfließen kann, dass § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung begründet. Dies spricht für die Kita. Auch ist mittlerweile geklärt, dass Geräuscheinwirkungen durch Kinder in Kindertagesstätten nicht als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes angesehen werden. Ebenso steht gemäß der Rechtsprechung die Einrichtung einer Cafeteria und eines Elterncafés nicht einer Baugenehmigung im Wege, die Betreuung von Kindern auch unter Einbeziehung der Eltern sei ohne deren Versorgung nicht möglich. Zudem verfügt die geplante Kita über ausreichend Parkplätze, so dass auch beim Bringen und Abholen der Kinder keine Störungen von der Kita ausgehen, die im Wohngebiet unzumutbar wären.

Peter sieht auch in der beabsichtigten Größe der Kita keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung. Dank des juris Wissensmanagements ist er sich sicher, dass seine Entscheidung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

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Fall 6: Kleingartenrecht

„Viele Kleingärtner benutzen nicht ein Drittel ihrer Fläche für den Obst- oder Gemüseanbau. Müssen wir dem Kleingartenverein „Wilde Bohne“ deshalb die Gemeinnützigkeit entziehen? Wie ist die Rechtslage?“

Bernhard K., Verwaltungsfachangestellter

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Vera S., Verwaltungsfachangestellte:

Vera erinnert sich daran, schon einmal von der Drittel-Regelung bei Kleingärten gehört zu haben. Sie beschließt, im juris Portal nach Anhaltspunkten für die Prüfung des Sachverhalts zu suchen. Sie findet heraus, dass die Drittel-Regelung gar nicht im Bundeskleingartengesetz genannt wird. § 2 bestimmt lediglich, dass Kleingartenanlagen überwiegend der Förderung des Kleingartenwesens dienen sollen. § 1 definiert die kleingärtnerische Nutzung und zeigt damit, worin dieses Kleingartenwesen insbesondere besteht: Kleingärten sollen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen.

Die Drittel-Regelung entstammt einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf muss danach wenigstens den Charakter der Anlage wesentlich mitprägen. Dies sei in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen genutzt wird.

Vera befragt Bernhard über die Gegebenheiten auf der Kleingartenanlage „Wilde Bohne“: „Aber prägt der Obst- und Gemüseanbau noch den Charakter der Anlage? Die Drittel-Regelung scheint ja nicht so starr zu sein.“ Die Kollegen stellen fest, dass ihr Sachverhalt noch keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung ist und vereinbaren daher eine Ortsbegehung.

Vera will dabei herausfinden, wie die Nutzungsanteile der Anlage „Wilde Bohne“ tatsächlich sind, und was der Verein zur Durchsetzung der kleingärtnerischen Nutzung tut. Aus der Website und der Satzung des Vereins hat sie schon erfahren, dass der Verein grundsätzlich auf die Einhaltung der Drittel-Regelung hinwirkt, aber z.B. Seniorengärten von der Regelung ausnimmt.

Nach ihrer Recherche im juris Portal ist Vera klar, dass es am Ende nicht auf den einzelnen Quadratmeter ankommt, sondern eine Gesamtbetrachtung der Umstände erforderlich ist. Sie hat die Gewissheit, dass die „Wilde Bohne“ das Kleingartenwesen ausreichend fördert und die Ortsbegehung dies bestätigen wird. Die Gemeinnützigkeit wird sie nicht entziehen müssen.

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Fall 7: Waffenrecht

„Der Jäger Schmitt hat bei uns eine Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers beantragt. Er meint, der laute Mündungsknall beim Abschuss seiner Jagdwaffe könne sein Gehör schädigen. Wie ist die Rechtslage?“

Sandra B., Verwaltungsfachangestellte

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Bernhard K., Verwaltungsfachangestellter:

Bernhard kennt § 13 des Waffengesetzes, wonach Jäger bei Erwerb, Besitz und Nutzung von Jagdwaffen privilegiert werden. Die Norm erkennt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen bei Jägern das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen pauschal an. Normalerweise muss der Behörde ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen nachgewiesen werden. Er fragt sich, ob das sogenannte „Jägerprivileg“ auch für Schalldämpfer gilt.

Bernhard recherchiert im juris Portal und findet heraus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit einem ähnlichen Fall beschäftigt hat. Das Gericht lehnte es ab, den Schalldämpfer für Jäger waffenrechtlich nach § 13 zu privilegieren. Die Erlaubnis zum Erwerb sei aber möglich, wenn vom Jäger ein Bedürfnis im Sinne von § 8 des Waffengesetzes nachgewiesen werde. Das Gericht greift also auf die Grundsätze zurück, die bei Jedermann schon für die Waffe selbst angewendet werden.

Sandra, die zum ersten Mal mit dem Waffenrecht zu tun hat, geht auf die Argumentation des Jägers ein: „Herr Schmitt hat doch ein Bedürfnis, er will sein Gehör schützen. Außerdem werden Spaziergänger auch nicht ohne Grund durch den Schuss beunruhigt, wenn der laute Knall gedämpft wird.“ Bernhard zeigt auf seinen Computer und entgegnet: „Nein, schau Dir dieses Urteil an!“

Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass nur in besonderen Ausnahmefällen ein Recht auf Waffenbesitz anerkannt werde. Schusswaffen mit Schalldämpfern unterlägen einer erhöhten Gefahr missbräuchlicher Verwendung, bei der Jagd könne zudem Wilderei erleichtert werden. Der Jäger müsse sein Bedürfnis zum Erwerb des Schalldämpfers mit anzuerkennenden individuellen Umständen begründen, zum Beispiel mit einer im Vergleich zur Allgemeinheit erheblich erhöhten Gefahrenlage. Dieser Gefahr dürfe nicht auf andere Weise wirkungsvoll begegnet werden können.

Solche Umstände hat der Jäger nicht vorgetragen. Sein eigenes Gehör kann er durch Ohrkapseln oder einen Im-Ohr-Schutz wirkungsvoll schützen. Spaziergänger seien nach Ansicht des Gerichts auch eher vor der Jagd geschützt, wenn sie die Schüsse hören können. Bernhard kann den Antrag von Jäger Schmitt dank des juris Wissensmanagements gut begründet ablehnen.

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