Bestätigung der restriktiven Zubilligung von Geldentschädigung nach Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - vor allem bei journalistischen BildberichterstattungenLeitsätze 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an Senatsurteil vom 12.03.2024 - VI ZR 1370/20 - BGHZ 240, 45 Rn. 70). 2. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. 3. Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt. 4. Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist. 5. Ob eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden. - A.
Problemstellung Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Datenweitergabe, Abbildungen, Berichte und sonstige Darstellungen) können ganz unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Die DSGVO sieht ein weitreichendes Schutzkonzept vor und kommt zu Entschädigungen bereits bei ganz geringen Eingriffen (vgl. hierzu jüngst BGH, Urt. v. 23.06.2026 - VI ZR 97/22; EuGH, Urt. v. 04.09.2025 - C-655/23 - NJW 2025, 3137 ff.). Hierzu im Gegensatz stehen nun vier Entscheidungen des BGH (Urteile jeweils v. 21.07.2026 - VI ZR 400/24, 401/24, 93/25, 267/25), denen Klagen auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer sehr bekannten Sängerin zugrunde lagen. In zahlreichen Zeitschriften waren 2022 Artikel mit Bildern der Klägerin und ihrem Säugling sowie weiteren Verwandten erschienen. Der BGH hat mit im Kern überwiegend gleichlautenden Begründungen diese Ansprüche abgelehnt und insoweit seine restriktive Linie bei Zubilligung von Ersatz für immaterielle Schäden nach Persönlichkeitsverletzungen durch journalistische Tätigkeiten fortgesetzt.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung In dem Verfahren VI ZR 400/24 nimmt die Klägerin die Beklagte, Verlegerin zahlreicher Zeitschriften (u.a. DAS NEUE BLATT, Neue Post) wegen schwerwiegenden Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts auf Geldentschädigung (mindestens 50.000 Euro) in Anspruch. Unstrittig sind zahlreiche Artikel mit entsprechenden Fotos der Klägerin, ihres Säuglings und ihrer Mutter. Diese Abbildungen finden sich auch auf Titelseiten und wurden an öffentlichen Plätzen, insbesondere in München ohne Einwilligung der Klägerin aufgenommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. 1. Mit dem KG ist der Senat der Auffassung, dass die Bildberichterstattung unzulässig war und die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Dabei geht er wie schon in seiner Entscheidung VI ZR 93/25 davon aus, dass journalistische Tätigkeiten wegen des „Medienprivilegs“ (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) nicht den Regeln der DSGVO sondern dem „abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG“ unterfallen. Danach ist die Verbreitung von Bildnissen einer Person grundsätzlich von deren Einwilligung abhängig. Ausnahmen gelten nach § 23 KUG u.a. für Personen der Zeitgeschichte, des Zeitgeschehens. In diesem Zusammenhang stellt der Senat auch Umfang und Grenzen der doch weitgehenden Presse- und Meinungsfreiheit dar, wobei er bei Eingriffen in die Privatsphäre durchaus auf die notwendige „abwägende Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen“ hinweist. Dabei spielt dann eine Rolle, ob es sich bei der betroffenen Person um Politiker, sonstige in Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Personen oder um reine Privatpersonen handelt. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, ob der Beitrag sachbezogenen Informationswert hat oder nur die Neugier der Leser befriedigen soll. Und nicht zuletzt ist auch die Art der Informationsgewinnung (Ausnutzung der Heimlichkeit, Nachstellung) sowie die ggf. abschätzige Darstellung in die Abwägung einzustellen. Auch war vorliegend bei den Mutter-Kind-Darstellungen der besondere Schutz durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG zu berücksichtigen. Der BGH bestätigt unter eingehender Berücksichtigung all dieser Kriterien das Berufungsgericht, das von einem unerlaubten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ausging. Dabei setzt er sich intensiv mit den einzelnen Artikeln und Aufnahmen gerade auch unter Berücksichtigung des Schutzgehalts aus Art 6 GG auseinander. 2. Jedoch führt dieser unzulässige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorliegend nicht zur Zubilligung einer Geldentschädigung. Der Senat legt die grundlegenden Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch dar: - •
es muss sich um einen schwerwiegenden Eingriff handeln und - •
die Beeinträchtigung kann nicht in andere Weise kompensiert werden.
Dies ist auf Grundlage der gesamten Umstände zu beurteilen (Gesamtwürdigung). Dabei spielen u.a. eine Rolle: Bedeutung, Schwere des Eingriffs, Verbreitung der Veröffentlichung, Verschulden, Genugtuungs- und Präventionsfunktion, wobei der Senat – gegenläufig – aber auch die Pressefreiheit einstellt, die nicht „unverhältnismäßig“ durch Entschädigungsleistungen eingeschränkt werden darf. Er kommt für die konkreten Fälle auch hier zur Bestätigung des Berufungsurteils, das eine Geldentschädigung verneint hat. Er hebt hervor, dass die Berichterstattung weder zu einer Rufschädigung oder Herabsetzung der Klägerin geführt habe. Auch unter Berücksichtigung ihrer grundgesetzlich geschützten Position (auch Art. 6 GG) sei der Kern ihrer Persönlichkeit nicht betroffen. Aus den Umständen der Heimlichkeit der Aufnahmen, der Nachstellung und Observation sei im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer Geldentschädigung nicht ableitbar. Die Klägerin sei außerordentlich prominent, die Aufnahmen seien auch in der von der Klägerin selbst aufgesuchten Öffentlichkeit (Innenstadt München, Ammersee) entstanden und dort ziehe sie ohnehin die Aufmerksamkeit aufgrund Ihrer Prominenz auf sich. Auch lehnt der Senat eine „wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung“ ab, da die Klägerin jeweils erfolgreich Unterlassungsverfügungen erwirkt hatte und danach keine wiederholende Berichterstattung in den einzelnen Medien stattgefunden hat. Abschließend weist der BGH noch darauf hin, dass die Klägerin – präventiv – durch die strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Beklagten und die einstweiligen Unterlassungsverfügungen ausreichend geschützt sei.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung ist in Zusammenhang mit weiteren drei Urteilen des 6. Zivilsenats vom 21.07.2026 zu sehen. In dem Verfahren VI ZR 267/25 ging es gleichfalls um Bildberichterstattungen über die Klägerin in verschiedenen Zeitschriften. Der Senat kommt mit gleichlautenden Leitsätzen wie vorliegend und in weiten Passagen identischen Ausführungen dann unter Bestätigung seiner o.g. Festlegungen zur Aufhebung des vom KG zugebilligten Entschädigungsanspruchs (10.000 Euro) für einen Bildartikel in einer Zeitschrift. Allerdings verweist er die Sache in die Instanz zurück, da ausreichende Feststellungen für die vom KG angenommene „wiederholte und hartnäckige Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ nicht getroffen wurden, was nun nachzuholen sein wird. In dem Verfahren VI ZR 401/24 ging es ebenfalls um eine Bildberichterstattung. Der BGH hat das klageabweisende Urteil des KG bestätigt und die Revision aus den o.g. Gründen zurückgewiesen. In gleicher Weise urteilte der Senat in der Sache VI ZR 93/25, wobei es hier um einen internet-Beitrag ( www.rtl.de) u.a. mit Video-Sequenzen der Klägerin mit ihrem Kind ging. In dieser Entscheidung befasst der Senat sich ausdrücklich mit dem Verhältnis der DSGVO, die bei immateriellen Schäden von einer geringen, fast nicht mehr messbaren Eingriffsintensität für die Begründung von Entschädigungsansprüchen ausgeht und dem „Medienprivileg“ (§ 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV), das zu den wesentlich medienfreundlicheren Vorschriften der §§ 22, 23 KUG führt (kritisch Würdinger, jurisPR-BGHZivilR 17/2026 Anm. 2).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Bei Datenweitergaben, Veröffentlichungen u.a. Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht wird stets die Privilegierung von Beiträgen „zu journalistischen Zwecken“ (Leitsatz in VI ZR 93/25) zu berücksichtigen sein. Dass es hier im Einzelfall zu schwer nachvollziehbaren Unterschieden bei journalistischen und nicht-journalistischen Tätigkeiten und Eingriffen hinsichtlich der Zubilligung von Entschädigungen für immaterielle Beeinträchtigungen kommt, wird wohl hinzunehmen sein, wobei durchaus ein „Störgefühl“ auch unter Berücksichtigung der Interessen von Presse und Medien bleibt.
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