• 06.06.2024
  • juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht

Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe („Vielfachabmahner II“)

Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen ein Wirtschaftsverband, der wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht und Vertragsstrafen geltend macht, rechtsmissbräuchlich handelt. Gemäß § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. In § 8c Abs. 2 UWG werden Umstände aufgeführt, bei deren Vorliegen eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist. Die Bestimmung bezieht sich sowohl auf die gerichtliche als auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich, sind nachfolgende gerichtliche Unterlassungsanträge unzulässig ( BGH, Urt. v. 23.03.2023 - I ZR 17/22 Rn. 14 - GRUR 2023, 1116 „Aminosäurekapseln“). Darüber hinaus ist die Abmahnung in diesem Fall nicht berechtigt i.S.d. § 13 Abs. 3 UWG und begründet daher keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ( BGH, Urt. v. 26.04.2018 - I ZR 248/16 Rn. 40 - GRUR 2019, 199 „Abmahnaktion II“).
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPR-WettbR 05/2024 Anm. 2
Autoren:
  • Nadim El Sarise