• 12.06.2024
  • juris PraxisKommentar SGB XII - Sozialhilfe / mit AsylbLG

Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 35 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Stand: 29.05.2024)

§ 35 SGB XII regelt den Bedarfsgegenstand Unterkunft und Heizung als Teil des notwendigen Lebensunterhalts für die Gewährleistung des Existenzminimums ( § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII ). Wohnen ist elementares Grundbedürfnis des Menschen, der Vorschrift kommt daher für die Leistungsberechtigten und ihre individuellen Ansprüche grundlegende Bedeutung zu.
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Quelle: Fundstelle:
  • juris PraxisKommentar SGB XII
Autoren:
  • Simon Löcken