§ 35 SGB XII
regelt den Bedarfsgegenstand Unterkunft und Heizung als Teil des notwendigen Lebensunterhalts für die Gewährleistung des Existenzminimums (
§ 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII
). Wohnen ist elementares Grundbedürfnis des Menschen, der Vorschrift kommt daher für die Leistungsberechtigten und ihre individuellen Ansprüche grundlegende Bedeutung zu.