• 05.07.2024
  • juris PraxisKommentar SGB XII - Sozialhilfe / mit AsylbLG

Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 3 AsylblG Grundleistungen (Stand: 19.06.2024)

Mit Wirkung zum 16.05.2024 wurde durch das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG, BGBl. 2024 I Nr. 152) § 3 Abs. 2, 3 und 5 AsylbLG umfangreich geändert und die sog. Bezahlkarte als alternative Leistungsform bei einer Unterbringung in und außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, aber auch für Analog-Leistungsberechtigte (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 AsylbLG ) eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich hierbei um eine guthabenbasierte Karte mit Debitfunktion (ohne Kontobindung), die als Bargeldsurrogat eine elektronische Bezahlung in Geschäften und bei Dienstleistern ermöglicht (vgl. BT-Drs. 20/11006 , S. 101). Damit ging zugleich die Aufhebung des Geldleistungsvorrangs einher (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ). Neu eingeführt wurde zudem eine Rechtsgrundlage für Direktzahlungen von Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte entsprechend § 35a Abs. 3 SGB XII ( § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG ).
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG
Autoren:
  • Konrad Frerichs