- 10.04.2024
- Die Aktiengesellschaft (AG)
Kryptowährung als Sacheinlage
Der Beitrag untersucht die Sacheinlagefähigkeit von Kryptowährungen, die grundsätzlich zu bejahen ist. Hingegen ist die Sacheinlagefähigkeit von Simple Agreements For Future Tokens zu verneinen. Bei der Gründung und Kapitalerhöhung mit Kryptowährungen als Sacheinlage ist nach derzeitiger Rechtslage ein Sachwertgutachten erforderlich. Bei der Gestaltung der Sacheinlagevereinbarung sind Besonderheiten zu beachten.