• 11.03.2024
  • Anwalt und Kanzlei (AK)

Elektronischer Rechtsverkehr: Das beA seiner „weiteren Kanzlei“ bereitet dem Anwalt derzeit ungelöste Haftungsprobleme

Die BRAK ist nach dem AGH Berlin nicht – auch nicht nach der DS-GVO – verpflichtet, dem Anwalt entsprechende Daten mitzuteilen oder das beA-Postfach erst zu eröffnen, wenn der Rechtsanwalt seine beA-Karte hat. Das gilt auch für das beA jeder weiteren Kanzlei, die der Anwalt betreibt.

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Anwalt und Kanzlei (AK)
Quelle: Fundstelle:
  • AK 2024, 40-41
Autoren:
  • Martin Huff