• 11.03.2024
  • Anwalt und Kanzlei (AK)

Elektronischer Rechtsverkehr: Das beA seiner „weiteren Kanzlei“ bereitet dem Anwalt derzeit ungelöste Haftungsprobleme

Die BRAK ist nach dem AGH Berlin nicht – auch nicht nach der DS-GVO – verpflichtet, dem Anwalt entsprechende Daten mitzuteilen oder das beA-Postfach erst zu eröffnen, wenn der Rechtsanwalt seine beA-Karte hat. Das gilt auch für das beA jeder weiteren Kanzlei, die der Anwalt betreibt.

Anwalt und Kanzlei (AK)

Quelle:
Anwalt und Kanzlei (AK)

Fundstelle:
AK 2024, 40-41

Autoren:
Martin Huff